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Fernstudium berufsbegleitend - studieren neben dem Beruf
Ein berufsbegleitendes Fernstudium bedeutet in jedem Fall eine große Herausforderung, kann aber auch schnell zur ungeliebten Belastung werden. Nicht umsonst verzeichnen Universitäten und Fachhochschulen, ob nun staatlich oder privat, Jahr für Jahr eine hohe Zahl Studienabbrecher in diesem Bereich. Die wohl größte Hürde betrifft den Anspruch, Beruf, Privatleben und das Fernstudium parallel organisieren zu müssen. Aber das berufsbegleitende Studium eröffnet auch Möglichkeiten – schließlich bleibt das Einkommen erhalten, ohne das eine besondere Förderung notwenig wird.
Das berufsbegleitende Fernstudium organisieren
Wer sich für Bachelor- oder Master Fernstudium entschieden hat, nebenbei aber auch weiterhin in seinem Beruf den Mann oder die Frau steht, muss in erster Linie den eigenen Tagesablauf vollkommen neu strukturieren. Schließlich wird im Rahmen des Fernstudiums der überwiegende Teil des Stoffes zuhause erarbeitet – ohne die Führung und Anleitung durch einen Professor oder Doktor. Und dieser Vorteil kann beim berufsbegleitenden Studium auch zum Nachteil werden – denn wer hat schon gern Lust, sich nach Feierabend noch mit Formeln und Wirtschaftstheorie oder Ableitungen zu beschäftigten?
Vor diesem Hintergrund muss sich jeder interessierte Arbeitnehmer beim berufsbegleitenden Fernstudium bereits im Vorfeld im Klaren darüber sein, dass nicht nur Organisation - sondern auch Motivation gefragt ist. Aber es gibt beim berufsbegleitenden Fernstudium noch mehr zu beachten bzw. Probleme aus dem Weg zu räumen. So kann die Vorbereitungsphase beim Fernstudium ohne Abitur – dank Aufnahmeprüfungen oder Aufnahmegesprächen – etwas länger andauern. Und nicht jeder Arbeitgeber steht dem Wunsch seiner Angestellten nach einer höheren Qualifikation wohlwollend gegenüber – obwohl auch er davon profitieren kann. Nicht selten wird befürchtet, dass sich Betroffene nicht mehr zu 100 Prozent auf ihre Tätigkeit im Unternehmen konzentrieren können.
Zudem wächst die Besorgnis, dass Mitarbeiter in einem solchen Fall weniger Engagement und Zeit in ihre Anstellung einbringen. Zwar kann der Arbeitgeber ein privates Fernstudium neben dem Job nicht verbieten – aber Steine in den Weg legen. Beispielhaft sei an dieser Stelle nur die Ablehnung von Freistellungen für den Besuch der Präsenzveranstaltungen oder Praxiseinheiten genannt. Wer Ärger vorbeugen will, muss daher sicher einiges an Überzeugungsarbeit leisten und kann dabei vielleicht sogar mit den zukünftigen Fähigkeiten und Qualitäten nach dem berufsbegleitenden Fernstudium punkten.
Finanzierung beim berufsbegleitenden Fernstudium
Angesichts der Tatsache, dass beim berufsbegleitenden Fernstudium nach wie vor einer Beschäftigung nachgegangen wird, ist die Frage nach der Finanzierung zwar sicher nicht von übergeordneter Bedeutung, kann angesichts der Kosten von mehreren tausend Euro aber trotz allem nicht schaden. Generell gilt, dass ein Studium in Teilzeit weder durch BAföG noch Meister-BAföG gefördert werden kann. Ähnliche Einschränkungen gelten für den Bildungs- bzw. Studienkredit, wobei es in diesem Zusammenhang aber auf die genauen Bedingungen der Anbieter ankommt. Eine weitere Möglichkeit wäre der Versuch, sich bei einer Stiftung oder einem Verein um ein Stipendium zu bewerben.
Gute Aussichten verspricht etwa ein berufsbegleitendes Fernstudium mit Kind. Daneben kann aber auch der Arbeitgeber, sofern er die berufliche Weiterentwicklung unterstützt, beim berufsbegleitenden Fernstudium finanziell unter die Arme greifen. Möglich ist zum Beispiel die Übernahme der Studiengebühren – entweder ganz oder teilweise. Findet das berufsbegleitende Fernstudium zum Zweck der Qualifikation für den Aufstieg innerhalb des Unternehmens statt, ist diese Unterstützung sogar als Betriebsausgabe absetzbar und hat für alle der Beteiligten Vorteile.
Aber auch ohne die finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers – die Kosten lassen sich im Rahmen der Einkommenssteuer geltend machen. Sofern es sich bei dem berufsbegleitenden Fernstudium um eine Fort- bzw. Weiterbildung handelt oder ein beruflicher Zusammenhang nachweisbar ist, so ist ein Ansatz in Form der Werbungskosten in unbegrenztem Umfang erlaubt. Trifft diese Tatsache nicht zu, bleibt am Ende noch der Ansatz bei den Sonderausgaben.

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