Förderung Fernstudium

Ein Fernstudium stellt nicht nur eine zeitliche, sondern auch finanzielle Belastung dar. Aber es gibt Möglichkeiten, die Fernstudierenden auch in diesem Bereich unter die Arme greifen. Eine mögliche Variante wäre das altbekannte BAföG. Hier ist die Förderung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – ein berufsbegleitendes Studium wird sogar gar nicht gefördert. Glücklicherweise wird beim Fernstudium den Betroffenen aber mitunter noch von anderer Seite finanziell unter die Arme gegriffen.  

BAföG

Eine Möglichkeit, für das Fernstudium finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, bietet das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Hier wird nicht nur der Rahmen für die Erstausbildung nach dem Abitur für den „klassischen“ Studenten festgelegt – auch Fernstudierende können unter Umständen auf diese Möglichkeit der Förderung zurückgreifen. Allerdings müssen dafür mehrere Voraussetzungen erfüllt werden (§ 3 BAföG).

Neben diesen beiden Einschränkungen muss der Fernstudierende weitere Bedingungen bezüglich der Förderungshöchstdauer beachten. Grundsätzlich ist eine Förderung nach dem BAföG nur dann möglich, wenn für die vorangegangen sechs Monate eine erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang nachgewiesen werden kann und zudem absehbar ist, dass der Abschluss in maximal 12 Monaten erreicht werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass ein Fernstudium in der Regel zwischen 36 und 48 Monate andauern kann, liegen die Einschränkungen bei einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf der Hand. Erst im letzten Drittel des Fernstudiums kann diese finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen werden. Da § 3 Abs. 3 Satz 2 BAföG zudem ein Vollzeitstudium fordert, fällt diese Variante der Studienförderung für ein berufsbegleitendes Studium weg.

Meister-BAföG

Eine weitere Möglichkeit, für ein Fernstudium finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, ist das sogenannte Meister-BAföG. Dahinter verbirgt sich das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), welches sich in erster Linie an Handwerker oder Fachkräfte richtet, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und anschließend den Schritt zu einer weiteren beruflichen Qualifikation wagen. Um auf der Grundlage des AFBG gefördert zu werden, muss die Fortbildungsmaßnahme eine, nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen und die Beteiligten auf Prüfungen nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz), der HwO (Handwerksordnung) oder gleichwertige Abschlüsse vorbereiten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Meister-BAföG

Stipendium

Neben Förderungen für ein Fernstudium über das BAföG oder Meister-BAföG steht allen Fernstudierenden noch eine weitere Möglichkeit offen – der Griff zu einem Stipendium. Allerdings sind an dieser Stelle Aussagen über Förderungsdauer und Höhe der Förderung wesentlich schwieriger zu treffen als bei den vorangegangenen Förderungen.

Im überwiegenden Teil der Fälle werden Stipendien durch Vereine oder Stiftungen vergeben, die sich der Begabtenförderung verschrieben haben und mit der finanziellen Unterstützung die berufliche Weiterbildung der Studierenden unterstützen wollen. Neben privaten Stiftungen kommen für ein Bachelor- oder Master-Fernstudium als Träger solcher Stipendien auch kirchliche Organisationen oder Wirtschaftsverbände in Frage. Zusätzlich bieten auch firmeninterne Studienfonds Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung im Rahmen eines Fernstudiums.
Wer sich für diese Variante der Studienförderung für sein Bachelor- oder Master-Fernstudium interessiert, muss allerdings viel Zeit in die Suche nach dem passenden Stipendium investieren, da die Vergabekriterien zwischen den einzelnen Stiftungen und Vereinen großen Unterschieden unterworfen sind. So kann neben einem guten Notenschnitt auch das soziale Engagement für die Vergabe der finanziellen Hilfe ausschlaggebend sein.

Ähnliches gilt für den Bewerbungsprozess – auch hier reicht die Palette von einer Empfehlung durch die Lehrenden bis hin zu Prüfungen oder speziellen Auswahlverfahren. Einer der großen Vorteile vieler Stipendien ist aber die Tatsache, dass die finanzielle Unterstützung nach dem Studium nicht zurückgezahlt werden muss. Im Gegenzug müssen sich Stipendiaten aber oft in die Stiftung einbringen bzw. über ihren Studienfortschritt Rechenschaft ablegen. 

Bildungskredit

2001 durch die Bundesregierung ins Leben gerufen, kann ein Bildungskredit die finanziellen Belastungen durch ein Bachelor- oder Master-Fernstudium mindern – sofern sich das Fernstudium bereits in einem fortgeschrittenen Zustand befindet. Allerdings sind für den Erhalt des Bildungskredites einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Zudem kann der Bildungskredit nur dann beantragt werden, wenn die Hochschule den Anforderungen aus § 2 Abs. 1 – 3 BAföG entspricht (Hochschulen, höhere Fachschulen bzw. Akademien, Abendhauptschulen etc.).

Auszahlungshöhe und Dauer

Beim Bildungskredit sind mehrere Möglichkeiten der Auszahlung denkbar. Zum einen können Fernstudierende nach der Gewährung des Bildungskredites eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 3.600,- EUR in Anspruch nehmen (sofern die Mittel zur Fortsetzung der Ausbildung notwendig sind). Zusätzlich zu der einmaligen Abschlagszahlung ist auch ein Splitting des Bildungskredites für ein Bachelor- oder Master-Fernstudium möglich, allerdings nur in zwei Teile – wenn etwa ein aufbauendes Studium geplant ist.

Weiterhin kann der Bildungskredit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in Form monatlicher Raten in Anspruch genommen werden. Deren Höhe ist zwischen je 100,- EUR, 200,- EUR oder 300,- EUR wählbar, sofern die Höchstgrenze von 7.200,- EUR nicht überschritten wird. Eine Reduzierung der monatlichen Auszahlungsbeträge ist auf Antrag möglich, allerdings muss der Fernstudierende eine Mindestsumme von 1.000,- EUR in Anspruch nehmen.

Rückzahlung des Bildungskredites

Wie jedes andere Darlehen muss natürlich auch der Bildungskredit nach Ausreichung in einer bestimmten Frist zurückgezahlt werden. Allerdings ist im Fall des Bildungskredites die Sachlage etwas anders, da die Tilgungsphase erst vier Jahre nach Fälligkeit der ersten Rate beginnt. Wer im Rahmen eines Fernstudiums die volle Förderungshöchstdauer ausgeschöpft hat, muss also 24 Monate nach Erhalt der letzten Rate mit der Rückzahlung beginnen.

Dabei richtet sich die Höhe der monatlichen Tilgungsleistungen nicht nach dem Einkommen, sondern beträgt 120,- EUR. Jedem Empfänger eines Bildungskredites steht es allerdings frei, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die erhaltene Summe zurückzuführen. Während der Frist von vier Jahren zwischen erster Auszahlung und dem Beginn der Tilgungsphase werden die fälligen Zinsen gestundet. Bis zum endgültigen Ende der Rückzahlung ist zudem jede Veränderung der Anschrift sowie Namenänderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mitzuteilen.

Studienkredit

Neben der Möglichkeit, ein Hochschul-Fernstudium mittels BAföG, Meister-BAföG oder Bildungskredit fördern zu lassen, können Fernstudierende auch zu einem Studienkredit greifen. Hierbei handelt es um ein Darlehen, welches von verschiedenen Anbietern ausgereicht wird. Neben dem Studienkredit der KfW haben auch verschiedene private Banken ähnliche Angebote in ihr Portfolio aufgenommen. Aufgrund der breiten Palette der Angebote ist eine umfassende Darstellung natürlich schwierig. Der erste Schritt – noch vor der Suche nach einem passenden Studienkredit – sollte immer die Aufstellung eines Finanz- bzw. Bedarfsplanes sein. Schließlich sorgt eine hohe Darlehenssumme am Ende nur für eine wachsende Belastung nach dem Ende des Fernstudiums, da beim Studienkredit jeder Euro verzinst wird.

Unterschiede in den Voraussetzungen beim Studienkredit

Grundsätzlich muss aber bei den Voraussetzungen für einen Studienkredit darauf geachtet werden, ob der Anbieter nur das Vollzeitstudium oder auch die berufsbegleitende Variante unterstützt.  Vor dem Hintergrund, dass ein überwiegender Teil des Fernstudiums parallel zur Berufstätigkeit abgewickelt wird, kommt zum Beispiel der KfW-Studienkredit nicht in Frage. Gleichzeitig schränken Anbieter den Kreis der Begünstigten beim Studienkredit dadurch ein, dass ein Darlehen nur für das Erststudium gewährt wird.

Ein Schlupfloch kann hier aber die Stellung des Bachelor-Studiums sein. Einige Finanzdienstleister sehen darin lediglich einen berufsqualifizierenden Abschluss, weshalb unter anderem die Förderung eines Aufbaustudiums mithilfe des Studienkredites möglich ist (Anbieter wie die KfW lassen eine Förderung über den Studienkredit aber nur dann zu, wenn sich das konsekutive Studium direkt an den Bachelor anschließt). Zusätzliche Unterschiede zwischen den einzelnen Studienkrediten können auch aufgrund des Alters der Fernstudierenden.

Förderungsdauer, Förderungsbetrag und Tilgung

Analog zu den Schwierigkeiten bei den Voraussetzungen für einen Studienkredit, gestaltet sich auch die Frage nach der Förderungshöchstdauer und dem Förderbetrag. Die Palette der monatlichen Auszahlungen reicht von 250,- EUR bis zu einer Höhe von rund 800,- EUR (vereinzelt übernehmen die Anbieter nur die Studiengebühren), was eine Einschätzung über Vor- und Nachteile natürlich schwierig macht. Und mit diesen deutlichen Schwankungen verändert sich natürlich auch der Höchstbetrag für den Studienkredit.
Neben den monatlichen Auszahlungen sind in einigen Fällen auch einmalige Zuschüsse oder Abschlagszahlungen, ähnlich dem Bildungskredit, möglich.

Was Tilgung und die Höhe der Zinsen betrifft, so lohnt beim Studienkredit ein sehr genauer Vergleich. Schließlich unterscheiden sich die Anbieter hier deutlich. Speziell Angebote, deren Zinssatz mit dem Wechsel zwischen Auszahlungs- und Tilgungsphase steigt, sollten vor dem Hintergrund einer wachsenden finanziellen Belastung besonders gründlich geprüft werden.

Bleibt noch die Frage nach dem zeitlichen Rahmen der Tilgungsphase. Je nach Anbieter kann deren Beginn variieren. Zwar haben alle Anbieter eines Studienkredites ihre Darlehen mit einer Karenzzeit (dient der Überbrückung zwischen Abschluss und Aufnahme einer Berufstätigkeit) ausgestattet. Bezüglich deren Zeitspanne können aber beträchtliche Unterschiede auftreten. Während in einigen Fällen lediglich eine 6-monatige Karenzzeit vorgesehen ist, kommen andere Studierende beim Bachelor- oder Master-Fernstudium in den Genuss einer zweijährigen Schonfrist.

Ähnlich deutlich fallen auch die Unterschiede in Bezug auf den zeitlichen Rahmen und die Höhe der Tilgung aus. Hier treffen Fernstudierende auf Studienkredite mit einem Zeitfenster von bis zu 25 Jahren (KfW-Studienkredit), rund 10 Jahren und sogar deutlich darunter.

Fazit: Die Möglichkeit, sich das Bachelor- oder Master-Fernstudium mithilfe eines Studienkredites zu finanzieren, hat zwar auf den ersten Blick durchaus ihren Reiz. Aber vor dem Hintergrund, dass ein Teilzeitstudium an dieser Stelle nur bedingt förderungsfähig ist, tauchen bereits die ersten Schwierigkeiten auf. Wer neben der eigenen Berufstätigkeit noch einmal die Schulbank drückt, hat nicht selten sogar das Nachsehen. Allerdings gibt es auch in diesem Bereich einige Anbieter, die dieses Streben nach einer beruflichen Neuorientierung durch Bachelor- oder Master-Fernstudium zu schätzen wissen und teilweise auch direkt mit den Bildungsträgern zusammenarbeiten. In Anbetracht der finanziellen Belastungen durch Zinsen und die Rückführung der vollen Darlehenssumme empfiehlt sich vor dem Griff zum Studienkredit das Ausschöpfen aller anderen Möglichkeit.

Steuerabzug

Angestellten und Selbständigen sowie Freiberuflern bietet sich neben den bereits genannten Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für ein Bachelor- oder Master-Fernstudium noch eine ganz andere „Förderungsmöglichkeit“. Je nach Charakter und beruflicher Nähe können die Ausgaben in der Einkommenssteuererklärung angesetzt bzw. als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Damit wirkt sich das Fernstudium für alle Betroffenen steuermindernd aus. Je nach Art der Ansatzfähigkeit ist ein unbegrenzter Abzug (Werbungskosten, Betriebsausgaben) oder die Deckelung der abzugsfähigen Ausgaben auf 4.000,- EUR pro Jahr im deutschen Steuerrecht vorgesehen.

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