Fernstudium - Kosten steuerlich absetzen

Ein Fernstudium verursacht erhebliche Kosten, ist aber oft die einzige Möglichkeit, fachliche Schranken auf der Karriereleiter zu überwinden. Damit stellt sich an dieser Stelle automatisch die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Fernstudium. In diesem Zusammenhang sind zwei unterschiedliche Fälle denkbar. Erstens das Fernstudium als Weiterbildungsmaßnahme zum Erreichen höherer fachlicher Qualifikationen im bereits erlernten Beruf. Und zweitens als willkommene Möglichkeit, sich beruflich vollkommen neu zu orientieren.

Fernstudium als Werbungskosten

Wird ein Fernstudium aufgenommen, um die Fähigkeiten im erlernten Beruf zu vertiefen, so ist ein unbegrenzter Abzug in Form der Werbungskosten möglich. Die Frage, was alles als Weiterbildung zählt, sorgt regelmäßig für Verwirrung. Generell gilt in den Augen der Finanzbehörden ein Erststudium als Ausbildung, da es dem Erlangen von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung eines Berufes dient, und gilt damit nicht als Weiterbildung. Sofern das Studium aber im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. Angestelltenverhältnisses stattfindet bzw. dem Fernstudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist, kann dies als Weiter- oder Fortbildung angesehen werden. In diesem Fall wäre ein Ansatz der Ausgaben für das Fernstudium im Rahmen der Werbungskosten möglich.

Allerdings stößt die genaue Abgrenzung immer wieder auf Probleme, da Finanzämter mitunter auch fachliche Überschneidungen zwischen Studium und Ausbildung nicht als Weiterbildung anerkennen. Beispielhaft sei an dieser Stelle etwa die abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker und ein anschließendes Fernstudium der Wirtschaftsinformatik genannt.

Wer als Fernstudent auf Nummer sicher gehen will, sollte seiner Einkommenssteuer-Erklärung eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers bezüglich des Studiums als weiterführende Maßnahme beifügen. Ein klarer Hinweis könnte etwa die Zusage des Arbeitgebers sein, den Studierenden im Anschluss an sein Fernstudium auf einer höheren Position weiterzubeschäftigen. Ähnliches betrifft die Frage bezüglich der Freistellung seitens des Arbeitgebers. Ist dies der Fall, so dürfte die Anerkennung eines Fernstudiums unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten nichts im Wege stehen.

Sofern die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar sind, können die Studien- und Prüfungsgebühren sowie Aufwendungen für den Besuch von Seminaren, Arbeitsmittel (Software, Bücher und Arbeitszimmer) oder Fahrtkosten und Ausgaben für die Unterbringung angesetzt werden. Sofern der Arbeitgeber aber die Kosten für das Fernstudium übernimmt, entfällt der Abzug über die Werbungskosten.
Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung werden aber auch Ausnahmen anerkannt, die eigentlich einen Abzug als Werbungskosten ausschließen würden. Dazu zählt etwa ein Fernstudium, sofern dem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist – auch wenn das Fernstudium dem Berufswechsel dient.

Fernstudium als Sonderausgaben

Handelt es sich bei einem Fernstudium um eine Erstausbildung oder findet es nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, so kommt für die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommenssteuer nur der Ansatz als Sonderausgabe in Frage. Im Rahmen einer Reform des Einkommenssteuergesetzes hat die Bundesregierung hier die Möglichkeit geschaffen, Ausbildungskosten bis zu einer Höhe von 4.000,- EUR pro laufenden Kalenderjahr geltend zu machen. Liegen die tatsächliche Aufwendungen für ein Fernstudium darüber, wirkt sich die Differenz nicht mehr steuermindernd aus.

Analog zu den Werbungskosten ist bei der Frage ob Ausbildung oder Weiterbildung der Einzelfall entscheidend. Wer im Rahmen des Fernstudiums allerdings die Entscheidung für ein Aufbau- bzw. Ergänzungsstudium trifft, kann die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, da an dieser Stelle ein bereits vorhandener Abschluss vorausgesetzt wird.

Fernstudium als Betriebsausgabe

Auch Selbständige und Freiberufler entscheiden sich immer wieder zum erneuten Drücken der Schulbank. Und auch hier können unter Umständen die Ausgaben abzugsfähig sein. Etwa dann, wenn das Fernstudium der Erhaltung und Sicherung des Einkommens dient. In einem solchen Fall – sofern das Studium für die Fortführung des Unternehmens relevant ist – kann der finanzielle Aufwand über die Betriebsausgaben angesetzt werden.

Höhe und Umfang entsprechen an dieser Stelle den bereits behandelten Werbungskosten. Neben den Studiengebühren sind an dieser Stelle auch Unterkunft und Fahrtkosten im Rahmen der Präsenzveranstaltungen abzugsfähig. Gleiches gilt im Rahmen des Fernstudiums auch für Arbeitsmaterialien u. Ä. Allerdings sollten Selbständige immer die Entstehung der Kosten im Auge behalten. Schnell sind Ausgaben der unternehmerischen Tätigkeit mit den Aufwendungen für das Fernstudium vermischt und Ausgaben werden am Ende doppelt angesetzt.

Handelt es sich dagegen um eine Fachrichtung im Fernstudium, für die keinerlei Verbindung zur beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann, bleibt dem Selbständigen eine Abzugsfähigkeit der Kosten verwehrt. Analog dazu werden Angestellte behandelt, welche ihr Fernstudium lediglich zum „Zeitvertreib“ in Angriff nehmen.

Fazit: Fernstudierenden bietet sich auch nach der Reform des Einkommenssteuergesetzes von 2004 die Möglichkeit, Aufwendungen für ihr Studium steuerlich geltend machen zu können. Allerdings sind für den Ansatz als Werbungskosten einige Bedingungen zu erfüllen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung, da diese Frage letzten Endes über den Ansatz in der Einkommenssteuer entscheidet. Ein wichtiger Hinweis zum Schluss. Häufig entstehen Ausgaben für eine Fortbildung vor der Aufnahme einer Berufstätigkeit. Sofern ein Zusammenhang zwischen später erzielten Einkünften besteht, lassen sich diese Ausgaben als vorab entstandene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) einstufen.

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