joppo.de- Ausbildung & Weiterbildung
- Förderung
- Ausbildungsgeld
Ausbildungsgeld – Ausbildungsförderung behinderter Menschen
Das Ausbildungsgeld findet seine Grundlage in den §§ 97 sowie 104 des III. Sozialgesetzbuches und ähnelt den Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe sowie dem BAföG. Gedacht ist es für behinderte Menschen, denen finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung geboten werden soll, wenn diese kein Übergangsgeld erhalten.
Antrag auf Ausbildungsgeld
Diese Förderung wird bei der (für den Wohnort des Antragsteller zuständigen) Agentur für Arbeit beantragt und grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wozu auch Auswahlverfahren in Behindertenwerkstätten zählen, geleistet.
Der Antrag auf Ausbildungsgeld kann sowohl vor als auch bereits nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, es sollte aber beachtet werden, dass das Antragsverfahren bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen kann.
Anspruch auf Ausbildungsgeld
Um einen Anspruch auf die Förderung der Agentur für Arbeit zu haben, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen (alle gemeinsam) erfüllen:
- Antragsteller ist körperlich oder geistig behindert
- Antragsteller hat noch keine abgeschlossene Ausbildung bzw. kann seinem erlernten Beruf aufgrund der Behinderung nicht nachgehen
- Das Einkommen des Antragstellers, seines Ehegatten/ Lebenspartners und seiner Eltern übersteigt nicht die Einkommensfreibeträge
Höhe des Ausbildungsgeldes
Wie hoch das Ausbildungsgeld für den behinderten Antragsteller ausfällt, hängt insbesondere von den folgenden Faktoren ab:
- Alter des Antragstellers sowie Familienstatus
- Art der Ausbildung (Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme)
- Art der Unterbringung (bei den Eltern, im Wohnheim, sonstige Unterbringung)
- Einkommen des Antragstellers, seines Ehegatten und seiner Eltern
In den folgenden Auflistungen gehen wir jeweils auf die höchstmöglichen monatlichen Bedarfssätze ein, ohne die Einkommen zu berücksichtigen (die Freibeträge hierzu finden Sie weiter unten).
Höhe des Ausbildungsgeldes bei Berufsausbildung
Unterbringung des Antragstellers im elterlichen Haushalt
- unter 21 Jahre alt, ledig: 310 Euro
- mindestens 19 Jahre alt, verheiratet: 389 Euro
- über 21 Jahre alt: 389 Euro
Unterbringung des Antragstellers in einem Wohnheim
Unabhängig von seinem Alter und dem Familienstatus erhält ein behinderter Antragsteller ein Ausbildungsgeld in Höhe von 102 Euro, wenn er in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht ist, für dessen Kosten entweder die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger aufkommt.
Andere Unterbringung als die oben genannten
Bei einer anderen als den oben genannten Unterbringung muss wieder unterschieden werden, ob die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger für die Unterkunft sowie Verpflegung aufkommt. Demnach ergeben sich folgende Bedarfssätze für das Ausbildungsgeld:
Kosten werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen
- unter 21 Jahre alt, ledig: 225 Euro
- mindestens 19 Jahre alt, verheiratet: 260 Euro
- über 21 Jahre alt: 260 Euro
Kosten werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger nicht übernommen
- Grundbedarf: 341 Euro
- Bedarf für Miete und Nebenkosten: 146 Euro
- Zuschuss zur Miete: bis 72 Euro (sofern Miete höher als 146 Euro)
Kann die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit von der elterlichen Wohnung (weniger als zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt an drei Tagen einer Wochen) erreicht werden und ist der Antragsteller noch minderjährig, so wird Ausbildungsgeld in Höhe von 310 Euro gezahlt. Gleiches gilt, wenn bereits Leistungen für Jugendhilfe für eine andere Unterbringung gezahlt werden.
Höhe des Ausbildungsgeldes bei berufsvorbereitenden Maßnahmen
Unterbringung des Antragstellers im elterlichen Haushalt
- Gesamtbedarf: 212 Euro
Unterbringung des Antragstellers in einem Wohnheim
Unabhängig von seinem Alter und dem Familienstatus erhält ein behinderter Antragsteller ein Ausbildungsgeld in Höhe von 102 Euro, wenn er in einem Wohnheim für Behinderte, einem Internat oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht ist, für dessen Kosten entweder die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger aufkommt.
Andere Unterbringung als die oben genannten
Bei einer anderen als den oben genannten Unterbringung muss wieder unterschieden werden, ob die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger für die Unterkunft sowie Verpflegung aufkommt. Demnach ergeben sich folgende Bedarfssätze für das Ausbildungsgeld:
Kosten werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen
- Gesamtbedarf: 169 Euro
Kosten werden von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger nicht übernommen
- Grundbedarf: 383 Euro
- Bedarf für Miete und Nebenkosten: 146 Euro
- Zuschuss zur Miete: bis 72 Euro (sofern Miete höher als 57 Euro)
Höhe des Ausbildungsgeldes bei Maßnahmen in Behindertenwerkstätten
In diesem Fall soll das Ausbildungsgeld nur den zusätzlichen Aufwand decken, der mit der Maßnahme entstehen kann, wie beispielsweise Lehrmitteln und ähnlichen Dingen. Aus diesem Grund fällt die Förderung für diesen Personenkreis eher gering aus:
- 1. Jahr: 62 Euro
- 2. Jahr: 73 Euro
Mehr, und insbesondere nicht für den Lebensunterhalt, gibt es in diesem Fall nicht. Hintergrund ist derer, dass der Gesetzgeber hier davon ausgeht, dass der Lebensunterhalt durch andere Quellen bzw. Leistungsträger gesichert ist (Leistungen der Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft etc.).
Sollten andere Leistungen nicht gezahlt werden, so muss der Antragsteller während der Maßnahmen zusätzlich zum Ausbildungsgeld noch die Hilfe zum Lebensunterhalt (über die ARGE) beantragen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Freibeträge vom Einkommen beim Ausbildungsgeld
Diese Freibeträge vom Einkommen gelten unabhängig vom Alter des Antragsteller und der Art der Bildungsmaßnahme:
| Freibetrag für | Betrag |
| Antragsteller (bei Bezug von Waisengeld/ -rente oder Unterhaltsleistungen) |
235,00 Euro |
| Eltern (miteinenader verheiratet) | 2.824,00 Euro |
| Elternteile (getrennt lebend, geschieden, verwitwet) | 1.760,00 Euro |
| Ehepartner/ Lebenspartner | 1.760,00 Euro |
Förderungsdauer durch das Ausbildungsgeld
Die Dauer der Förderung hängt von der Art der Ausbildung ab. Handelt es sich um eine Berufsausbildung, so wird das Ausbildungsgeld bis zum Abschluss der Ausbildung geleistet, jedoch höchstens 18 Monate. Bei allen anderen Maßnahmen wird die Leistung für 12 Monate gewährt. Sollte dieser Zeitraum nicht ausreichen, so wird ein Folgeantrag gestellt (der rechtzeitig vorher von der Agentur für Arbeit an den Antragsteller verschickt wird).
Kann der Antragsteller aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht weiter an der Ausbildung oder Maßnahme teilnehmen, so wird das Ausbildungsgeld vorerst weiter gezahlt. Höchstens aber bis zum dritten auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Monats oder dem planmäßigen Ende der förderungsfähigen Maßnahme (wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf des dritten Monats liegt).
Die Förderungsdauer kann auch unterbrochen werden, womit sich die Förderungshöchstdauer des Ausbildungsgeldes verlängert. Gründe für eine Verlängerung könnten sein: Termin der Eheschließung, Geburt eines Kindes, Gerichtstermin, Umzug etc.
Ferienzeiten
Wurden die Ferienzeiten einer Ausbildung oder Maßnahme durch die Agentur für Arbeit als Bestandteil der Ausbildung oder Maßnahme anerkannt, wird auch das Ausbildungsgeld für diesen Zeitraum unverändert weiter gezahlt.

weitere Fragen zum Thema "Ausbildungsgeld"?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Ausbildungsgeld"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "joppo.de Forum für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Karriere - Weiterbildung und Förderung" ...