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Meister BAföG -Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG
Das Meister BAföG ist eine staatliche Förderung zur Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), mit dem Ziel, die Existenzgründungsrate bei den Teilnehmern zu erhöhen, was der Beschaffung von Arbeitsplätzen dienen soll.
Durch die Aufstiegsförderung werden also eine Fachkraft oder ein Handwerker, die sich beruflich nach Vorne verändern möchten, mit der Finanzierung ihres Vorhabens nicht alleine gelassen. Dies gilt auch nicht nur für eine Aufstiegsfortbildung. Wer also bereits eine Fortbildung selbst finanziert hat, verliert nicht automatisch den Anspruch auf Meister BAföG für eine weitere.
Eine Altersbeschränkung für die Förderung, wie es z.B. beim BAföG der Fall ist, gibt es beim Meister BAföG nach dem AFBG nicht. Dennoch ist die Förderung an einige Anforderungen gebunden, die persönlicher, qualitativer und zeitlicher Natur sind. Ausgeschlossen bzw. teilweise ausgeschlossen sind jedoch Teilnehmer, die bereits Leistungen nach anderen Gesetzen, bspw. dem BAföG oder dem SGB III erhalten.
Der Meister BAföG Antrag selbst ist bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung für den jeweiligen, ständigen Wohnsitz des Antragstellers zu stellen.
Wer bekommt Meister BAföG?
Grundsätzlich steht das Meister BAföG jedem deutschen Staatsbürger zu, sowie Bürgern der EU. Bei Nicht-Bürgern der EU müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um diese Aufstiegsförderung zu erhalten. So muss dieser Personenkreis seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben sowie über eine bestimmte Aufenthaltsgenehmigung oder Daueraufenthaltserlaubnis verfügen. Hierbei reicht es aber auch aus, wenn sich der Antragsteller mindestens drei Jahre in Deutschland rechtmäßig aufgehalten hat und einer Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung eingeschlossen).
Welche Berufe werden gefördert?
Zum förderungsfähigen Kreis gehören Handwerker sowie andere Fachkräfte, die sich auf einen der folgenden Abschlüsse vorbereiten:
- Handwerksmeister
- Industriemeister
- Fachkaufmann
- Fachkrankenpfleger
- Fachinformatiker
- Betriebsinformatiker
- Techniker
- Betriebswirt
- sowie vergleichbare Abschlüsse
Voraussetzung für die Förderung ist also, dass der Antragsteller bereits über eine nach § 25 der Handwerksordnung (HwO) bzw. § 4 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder vergleichbare anerkannte Berufsausbildung verfügt. Er darf aber nicht bereits über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, die dem Fortbildungsabschluss gleichzustellen wäre, was z.B. bei einem Hochschulabschluss der Fall wäre.
Welche Maßnahmen werden mit Meister BAföG gefördert?
Grundvoraussetzung der Maßnahmen sind: diese müssen über dem Niveau einer Gesellenprüfung, Gehilfenprüfung, Facharbeiterprüfung oder eines Berufsschulabschlusses liegen, dürfen aber die Meisterebene nicht übersteigen. Ein Hochschulstudium wird also nicht gefördert.
Gleichzeitig muss eine gezielte Vorbereitung stattfinden auf:
- nach dem Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung öffentlich –rechtlich geregelte Prüfungen der Fortbildung
- Abschlüsse, nach landes- und bundesrechtlichen Regelungen den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschlüssen gleichgestellt sind (wenn diese nicht vorliegen, sind auch gleichwertige Abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft förderungsfähig)
- gleichgestellte Fortbildungsabschlüsse an den anerkannten Ergänzungsschulen mit staatlich genehmigten Prüfungsordnungen
Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Altenpflege sind nur förderungsfähig, wenn die Abschlüsse dieser Maßnahmen überwiegend einer Fortbildung eines anderen Landes gleichgestellt ist. Dies muss bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernlehrgängen (Fernstudium) die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bescheinigen.
Umfang der Maßnahmen
Grundvoraussetzung ist, dass die Fortbildungsmaßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden aufweisen muss, wobei bei einzelnen Abschnitten immer von der Gesamtdauer aller Abschnitte zusammen auszugehen ist. Die förderungsfähige Maßnahme kann auch aus mehreren einzelnen Maßnahmen bestehen, die jeweils für sich selbständig sind und aufeinander aufbauen. Hier hat der Antragsteller dem Leistungsträger einen Fortbildungsplan vorzulegen.
Teilzeitmaßnahmen
Für Teilzeitmaßnahmen gibt es Meister BAföG nur, wenn diese nicht länger als 4 Jahre dauern und innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden vorweisen.
Vollzeitmaßnahmen
Diese werden gefördert, wenn sie nicht länger als 3 Jahre dauern und wöchentlich an 4 Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden absolviert werden.
Fernlehrgänge
Ein Fernlehrgang kann mit Meister BAföG gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach dem AFBG erfüllt und auch gleichzeitig den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entspricht.
Mediengestützte Lehrgänge
Hierbei darf es sich nicht um ein ausschließliches Selbststudium handeln. Voraussetzung für die Aufstiegsförderung bei mediengestützten Lehrgängen ist, dass auch ergänzend Kenntnisse durch Nahunterricht oder mediengestützte Kommunikation vermittelt werden. Zugleich müssen bei dieser Art von Lehrgängen regelmäßig Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Weitere Fortbildungsmaßnahmen
Mit dem Meister BAföG wird nicht nur eine Fortbildungsmaßnahme gefördert. Baut beispielsweise eine Fortbildungsmaßnahme auf einer anderen auf, so können durchaus beide für sich gefördert werden. Gleiches gilt, wenn durch einen besonderen Umstand (z.B. Krankheit) der erlernte Beruf nicht weiter ausgeübt werden kann. In diesem Fall kann das Meister-BAföG auch für eine weitere Fortbildung beantragt werden.
Fortbildungsmaßnahme im Ausland
Auch die Fortbildungsmaßnahmen im Ausland können gefördert werden, jedoch nur, wenn diese in einem EU Land stattfinden und
- wenn der Abschluss auch in einem anderen EU-Staat anerkannt wird
- wenn sie im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Staaten der EU zuständigen Stellen durchgeführt werden
Höhe des Meister BAföG
Von der Höhe her gibt es beim Meister BAföG einen Unterhaltsbedarf, der sich nach den Regelungen des BAföG ergibt. Um genauer zu sein: nach den Bedarfssätzen des Schüler BAföG für auswärtig untergebrachte Schüler an einer Fachschule mit der Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung. Demnach ergibt sich (einkommens- und vermögensabhängig) folgender Unterhaltsbedarf:
| Art des Bedarfs | Höhe | Rechtsgrundlage |
| Grundbedarf | 341 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG |
| Wohnbedarf | 146 € | § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| Mietzuschlag (wenn Miete über 146 €) | 72 € | § 13 Abs. 3 BAföG |
| Zuschlag zur Krankenversicherung | 54 € | § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG |
| Zuschlag zur Pflegeversicherung | 10 € | § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| Erhöhungsbetrag für Antragsteller | 52 € | § 10 Abs. 2 AFBG |
| Gesamtbedarfssatz | 675 € |
Dieser Gesamtbedarfssatz erhöht sich:
- bei verheirateten Antragstellern um: 215 €
- für jedes kindergeldberechtigte Kind: 210 € (50% Zuschuss)
Je nach Beginn der Maßnahme ergibt sich folgende Höhe der Aufstiegsförderung:
Teilnahme an Vollzeitlehrgängen für ab dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen bzw. Maßnahmenabschnitte
| Höhe | davon Zuschuss / Darlehen | |
| Antragsteller alleinstehend, ohne Kind | 675 € | 229 € / 446 € |
| Antragsteller alleinstehend, 1 Kind | 885 € | 334 € / 551 € |
| Antragsteller verheiratet | 890 € | 229 € / 661 € |
| Antragsteller verheiratet, 1 Kind | 1.100 € | 334 € / 766 € |
| Antragsteller verheiratet, 2 Kinder | 1.310 € | 439 € / 871 € |
Zusätzlich zu diesen Beträgen erhalten Alleinerziehende einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in Höhe von 113 € monatlich je Kind. Dieser Betrag wird pauschal geleistet und bedarf keines Kostennachweises.
Für die Finanzierung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sieht der Gesetzgeber einen einkommens- und vermögensunabhängigen Betrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, jedoch höchstens 10.226 €. Dieser wird zu 30,5% als Zuschuss und zu 69,5% als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die gewährten Darlehen sind dabei während der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren – höchstens 6 Jahren – von der Tilgung und Zinsen befreit.
Sollten bei der Fortbildung auch Kosten für die Anfertigung eines Meisterstücks erforderlich sein, so werden diese zu 50% als zinsgünstiges Darlehen, jedoch maximal bis zu 1.534 € gefördert.
Teilnahme an Vollzeitlehrgängen für bis zum 30.06.2009 beginnende Maßnahmen bzw. Maßnahmenabschnitte
| Höhe | davon Zuschuss / Darlehen | |
| Antragsteller alleinstehend, ohne Kind | 675 € | 229 € / 446 € |
| Antragsteller alleinstehend, 1 Kind | 854 € | 229 € / 625 € |
| Antragsteller verheiratet | 890 € | 229 € / 661 € |
| Antragsteller verheiratet, 1 Kind | 1.069 € | 229 € / 840 € |
| Antragsteller verheiratet, 2 Kinder | 1.248 € | 229 € / 1.019 € |
Für jedes weitere Kind des Antragstellers erhöht sich der Darlehensanteil um 179 €. Darüber hinaus kann der Antragsteller, sofern alleinerziehend, einen weiteren Zuschuss zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 113 € erhalten.
Für die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie eines Meisterstücks gilt die gleiche Förderung durch Meister BAföG wie bei Maßnahmen, die ab dem 01.07.2009 beginnen.
Anrechnung von Einkommen
Die Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens auf den Meister BAföG Bedarf richten sich nach § 23 BAföG und betragen:
Freibeträge vom Einkommen des Teilnehmers
- Antragsteller 255 €
- für den Ehegatten 520 €
- für jedes Kind 470 €
Gleichzeitig erhält auch der Ehegatte des Teilnehmers Freibeträge auf das Einkommen in Höhe von:
- Ehegatte: 1.040 €
- für jedes Kind: 470 €
Anrechnung von Vermögen
Auch das Vermögen des Teilnehmers wird auf den Bedarfssatz des Meister BAföG angerechnet. Um unbillige Härte zu vermeiden, bleiben jedoch hiervon außer Betracht bspw. selbstgenutzte Immobilien und Bausparverträge.
Freibeträge für das Vermögen:
- Antragsteller 35.791 / 35.800
- Ehegatte 1.790 / 1.800
- jedes Kind 1.790 / 1.800
Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung mit Meister BAföG ist begrenzt. Sie beginnt mit dem Antreten der Maßnahme, jedoch frühestens mit dem Antrag auf Meister BAföG und beträgt
- bei Vollzeitmaßnahmen: 24 Monate
- bei Teilzeitmaßnahmen: 48 Monate
- bei bestimmten Härtefällen (Ausnahme) können weitere 12 Monate beantragt werden
Für die Maßnahmen gibt es zugleich einen festen Zeitrahmen, in dem diese absolviert werden müssen. Hierfür schreibt der Gesetzgeber bei Vollzeitmaßnahmen einen Zeitrahmen von 36 Monaten und bei Teilzeitmaßnahmen von 48 Monaten vor. Sollte die Fortbildungsmaßnahme aus einzelnen Maßnahmenabschnitten bestehen, so müssen diese in der Gesamtheit in den genannten Zeitrahmen erfolgen.
Rückzahlung von Meister BAföG
Das Darlehen, welches im Rahmen der Förderung durch das Meister BAföG gewährt wurde, muss nach Ablauf von 2 Jahren nach der Förderung erstmalig getilgt werden. Die monatliche Rate beträgt dabei aktuell 128€. Möchte der Teilnehmer das Darlehen vorzeitig tilgen, so ist dies nur in 500€ Raten möglich. Der Teilnehmer kann zwischen einem variablen Zinssatz wählen.
Im Vergleich zu einem marktüblichen Darlehen sind die Konditionen des KfW Kredites besonders günstig. Dieser Zinssatz liegt aktuell bei 3,41% p.a. und richtet sich nach dem 6-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate). Jeweils zum 01.04 und zum 01.10 eines Jahres wird dieser Zinssatz neu festgeschreben. Der aktuelle Zinsverlauf kann bei der KfW eingesehen werden: [KfW Konditionsübersicht]
Während der Zeit der förderungsfähigen Fortbildung und der anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren (höchstens 6 Jahren) übernehmen Bund und Länder die Zinszahlungen. Die Verzinsung beginnt für den Teilnehmer erst mit seiner Tilgung, also frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Maßnahme. Im Zinnssatz (nominal) sind sowohl 1% Verwaltungskostenzuschlag sowie ab beginn der Rückzahlung 0,7% Risikozuschlag enthalten.
Stundung des Meister BAföG Darlehens
Arbeitet der Teilnehmer weniger als 30 Stunden die Woche und betreut ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind, so kann die Rückzahlung auf Antrag gestundet und später sogar erlassen werden, wenn die Einkommensgrenzen während der Rückzahlungsphase nicht überschritten werden:
- Antragsteller: 1.040 €
- Ehegatte: 520 €
- jedes Kind: 470 €
Erlass des Meister BAföG Darlehens
Dem Geförderten kann auf Antrag ein Teil des Meister BAföG Darlehens erlassen werden, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der Abschlussprüfung einen Betrieb eröffnet/ übernimmt oder eine selbständige/ freiberufliche Existenz aufbaut und Auszubildende bzw. Angestellte beschäftigt. Die Erlassmöglichkeiten sehen folgendermaßen aus:
- 33%, wenn ein Auszubildender eingestellt wird, und das Ausbildungsverhältnis mindestens 12 Monate besteht
- 33% für die Anstellung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Darlehens mindestens seit 6 Monaten besteht
- 66% insgesamt, wenn sowohl Auszubildende und Angestellte zu den oben genannten Voraussetzungen eingestellt werden
Die 66% stellen also eine Obergrenze des möglichen Erlasses da. Zudem muss beim Antrag auf Erlass des Meister BAföG Darlehens, welcher übrigens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt wird, der Betrieb seit mindestens einem Jahr bestehen.

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