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Fünftelregelung bei der Abfindung
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15.04.2010 17:00 #1Neuer Benutzer
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Fünftelregelung bei der Abfindung
Die Steuerfreiheit bei Teilen der Abfindung ist ja seit ein paar Jahren abgeschafft worden. Nun steht irgendwie das Thema "Fünftelregelung" zur Debatte und soll steuerlich entlasten. Was ich daran aber nicht verstehe ist, wo die Steuerersparnis liegt?! Ob ich nun 1/5 der Abfindung der Steuer unterwerfe und den Steuerbetrag x 5 nehme und dann auf einen Schlag bezahle oder die ganze Abfindung ohne diesen Firlefanz versteuert wird, spielt doch keine Rolle. Irgendwie habe ich da echt ein Verständigungsproblem, obwohl ich mich jetzt schon auf ein paar Seiten dazu umgesehen habe. Wer kann mir hier den Unterschied der Fünftelregelung und der vollen Besteuerung der Abfindung erklären?
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26.04.2010 18:16 #2
Es ist schon ein Unterschied. Je nach Höhe des Einkommens und der Abfindung kann der Unterschied immer größer werden, da die Steuerbelastung progressiv steigt. Je höher das Einkommen, desto höher auch (prozentual) die Steuer. Eine Beispiel Berechnung zu dieser Fünftelregelung bei Abfindungen findest du hier unten auf der Seite: Abfindung und Steuer | steuerliche Behandlung der Abfindung
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24.06.2011 17:35 #3Neuer Benutzer
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Wirkungsweise und Nutzen der Fünftelregelung bei Abfindungen
Der Grundgedanke der Fünftelregelung ist, die Besteuerung bzw. der den extremen Anstieg des Steuersatzes durch Progression "etwas" abzumildern. Also im Klartext: Der Gesetzgeber gibt dem Bürger großzügigerweise einen kleinen Rahmen, in dem der Bürger ein paar hundert oder 1000/2000 Euro einsparen kann.
Wenn Sie die Auflagen des §34 EStG erfüllen und die Fünftelregelung anwenden dürfen, dann wird sich das in jedem Fall auch mit ein paar Euronen auszahlen. Das es komplex zu berechnen ist, haben Sie ja schon mitbekommen. Vielleicht geht das einfacher mit einem Abfindungrechner, wie z.B. von
Aber Vorsicht: Wenn die Abfindung innerhalb des Jahres ausgezahlt wird und danach im restlichen Jahr noch weitere Einkünfte oder Einkommensersatzleistungen (ALG o.Ä.) dazu kommen, erhöht sich nachträglich die Berechnungsgrundlage für die Steuer auf die Abfindung. Dann ist erfahrungsgemäß mit einer Steuernachzahlung im Folgejahr zu rechnen.Geändert von PKP (24.06.2011 um 17:40 Uhr)
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