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Krankheit bei Kurzarbeit

  1. #1
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    Krankheit bei Kurzarbeit

    Hallo
    Meine Firma hat seit April Kurzarbeit angemeldet,aber seit ca 3Monaten hatten wir keine Kurzarbeit mehr und haben normal gearbeitet.Jetzt war ich krank und habe Donnerstag und Freitag Kurzarbeitskrankengeld bekommmen ,die anderen Tage wurden normal bezahlt.Vor 3 Monaten hatten wir hin und wieder Donnerstags und Freitags Kurzarbeit.
    Ist das Rechtens?

  2. #2
    PKP
    PKP ist offline
    Administrator Avatar von PKP
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    Wenn ihr absolut keine Kurzarbeit mehr gefahren habt und dir "plötzlich" bei Krankheit wieder welche angerechnet wird, dann ist das natürlich nicht rechtens. Wie wurde es denn bei deinen Kollegen abgerechnet (egal ob krank oder gesund)...haben diese auch KUG auf der Abrechnung?

  3. #3
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    Hallo!

    Da fällt mir grad eine Frage ein...
    Nehmen wir mal ein Bsp.: Vollzeit = 40 Std., wegen Kurzarbeit nur noch 20 Std., 1ste Januar Woche krank geschrieben.
    ...was wird nun in der ersten Januar Woche auf dem Std.konto eingetragen? ...was bzw. wie wird am Ende des Monats abgerechnet?

  4. #4
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    Zitat Zitat von Kilian23 Beitrag anzeigen
    Bsp.: Vollzeit = 40 Std., wegen Kurzarbeit nur noch 20 Std., 1ste Januar Woche krank geschrieben...was bzw. wie wird am Ende des Monats abgerechnet?
    01.01 = 8 Std. FT
    02.01. 0 Std. (arbeitsfreies WE)
    03.01 0 Std. (arbeitsfreies WE)

    Dann die nächste Woche:
    20 Std Lohnfortzahlung durch AG
    20 Std Kug-Krank

    Also genauso wie Du es bekommen hättest, wenn Du nicht krank geworden wärest.

    Gruß
    Blümchen

  5. #5
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    Zitat Zitat von Blümchen Beitrag anzeigen
    01.01 = 8 Std. FT
    Also genauso wie Du es bekommen hättest, wenn Du nicht krank geworden wärest.
    Wie kommst du denn darauf? Hierzu gibt es doch folgende, klare Informationen der BfA (aus dem Merkblatt für Arbeitgeber):

    2.5.3 Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer mit
    Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    Anspruch auf Kug haben auch arbeitsunfähig erkrankte
    Arbeitnehmer,

    a) wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von
    Kug eintritt (das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn
    der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum erkrankt)
    und

    b) solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
    im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall
    bestehen würde.

    Das ist m.E. eine völlig eindeutige Aussage.


    Schöne Grüße,
    Horst

  6. #6
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    Hallo Horst,

    ich stehe jetzt gerade auf dem Schlauch. Verstehe gerade nicht was Du damit meinst - Sorry

    Ist schon klar, daß man Anspruch auf Kug hat, wenn man während des Kug-Bezuges arbeitsunfähig erkrankt.

    Aber der 01.Januar ist doch ein Feiertag. Und wenn Kilian23 nicht krank geworden wäre, hätte er an diesem Tag nicht arbeiten müssen - sondern der AG hätte ihm den Feiertag bezahlen müssen (ich bin mal von einer normalen 5-Tage-Woche (kein Schichtarbeiter) ausgegangen). Und dann wird kein Kug (vom AA) gezahlt, sondern Entgeltfortzahlung vom AG für den Feiertag - oder???

    Schau mal hier:
    §_2 EFZG
    Entgeltzahlung an Feiertagen
    (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

    (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
    Gruß
    Blümchen

    Ich bin nur interessierter Laie - demzufolge kann ich keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Beiträge geben!