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Kann der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort bestimmen siehe Urteil BAG 7 AZR 728/09

  1. #1
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    Kann der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort bestimmen siehe Urteil BAG 7 AZR 728/09

    Ich bin Beschäftigte der Agentur für Arbeit. Bin seit 2005 befristet beschäftigt und nach dem BAG Urteil 7 AZR 728/09 Pressemitteilung vom 09.03.11 nun unbefristet weiterzubeschäftigen. Davon sind ca 1400 Beschäftigte im Bundesgebiet betroffen.
    Nach Aussage der Geschäftsführung in meiner Agentur sind aber nicht genügend feste Planstellen vorhanden. Wir sollten als Wünsche andere Argenturbezirke als Ausweichmöglichkeit angeben oder begründen warum wir unbedingt in unserem Ort weiter arbeiten müssen zB wegen Kinderbetreuung öä.
    Nun zeichnet sich ab, dass Kollegen mit Druck gezwungen werden woanders zu arbeiten gegen ihren Willen.
    Ich selbst habe in Kürze auch ein Gespräch und soll jeden Tag bei einer Teilzeitbeschaftigung ca. 100 km fahren, obwohl ich alleinerziehend bin.


    Meine Frage: Kann die Agentur mit der ich den Arbeitsvertrag an meinem Ort abgeschlossen habe, mich nun ohne mein Einverständnis an einem anderen Ort einsetzen.
    Mein Arbeitsvertrag ist doch nach dem Urteil jetzt unbefristet, dann könnten sie doch jeden Mitarbeiter der Agentur zwingen, wenn Überhangstellen sind in anderen Agenturen zu arbeiten oder irre ich mich?

    Auf Nachrage beim Personalrat habe ich nur Schulterzucken bekommen. Was ist wenn ich das Angebot ablehne werde ich dann gekündigt oder kann mich der Arbeitgeber zwingen.


    Vielen Dank in vorraus


    sonja

    PS:ich bin wirklich verzweifelt

  2. #2
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    Beitrag Urteil BAG

    Hallo,

    da ich in der gleichen Situation bin, habe ich mich mit dem Thema beschäftigt und auch mal eine Anwaltshotline kontaktiert.

    Nach meiner Einschätzung darf die Umsetzung des BAG-Urteils nicht von der Annahme einer auswärtigen Stelle abhängig gemacht werden. Die Bundesagentur scheint hier Druck aufzubauen, um ein anderes Bild zu vermitteln mit dem Ziel, offene Stellen "ausserhalb" zu besetzen.

    Dazu wird der Arbeitgeber versuchen, eine Änderungskündigung durchzusetzen, so dass man unter neuen Bedingungen (Arbeitsort!) woanders anfängt.

    Klartext: Das würde ich auf keinen Fall tun, sondern über einen Anwalt oder verdi den unbefristeten Vertrag notfalls einklagen. Eine "Abordnung" kann immer passieren nach Befristungsende oder ggf. vorher, aber das ist dann was ganz anderes (Fahrtkosten, Sozialplan ...)

    Hoffe, geholfen zu haben

  3. #3
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    Lächeln BAG Urteil Arbeitsort

    Hallo nochmal,

    habe noch mal mit einem Anwalt gespochen, der klar meinte, dass alle Betroffenen einen unbefristeten Vertrag ja bereits hätten, so dass irgendwelche Bedingungen, die der Arbeitgeber geltend machen möchte für die Entfristung einfach "Unfug" sind. Nach dem Ende der ursprünglichen Befristung kann der Arbeitgeber dann von seinem "Direktionsrecht" gebrauch machen und einen versetzen, wenn es objektiv keine andere Möglichkeit gibt. Für die Agentur wird das schwer zu beweisen sein, dass es keine andere Möglichkeit gibt, wenn z.B. zuvor andere Kollegen in vergleichbarer Lage (BAG-Urteil Betroffene), aber wg. Familie und Co. weit flexibler vor Ort ihre alte Stelle behalten durften und nicht versetzt wurden.

    Im Falle einer sogen. Änderungskündigung (neuer Vertrag wird z.B. angeboten für Berlin, Wohnort Hannover, alter Vertrag gekündigt), muss man zunächst die neue Stelle antreten unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung. Dann legt man Widerspruch gegen die Kündigung des alten Vertrages binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ein.

    Eine "Sozialauswahl" wäre hier zwingend und bei Nichtbeachtung durch den Arbeitgeber hat dieser es schwer, eine Änderungskündigung / Versetzung zu begründen.

    Falls die eigene Stelle ERSATZLOS gestrichen wird, sieht es wohl etwas anders aus, wird aber beim Arbeitsamt praktisch nie vorkommen in der Arbeitsvermittlung ...

    Mein Tipp: ruhig bleiben, unser Vertrag IST entfristet!