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Manteltarifvertrag BZA §4.6

  1. #1
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    Manteltarifvertrag BZA §4.6

    Hallo,

    angenommen, AN kündigt einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos bei Kündigung des Arbeitsvertrages durch den AN.

    Der Arbeitsvertrag bezieht sich aber auf den Manteltarifvertrag Zeitarbeit der BZA.
    Im § 4.6 steht "Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit nicht möglich ist."

    Also weiter angenommen der AN erhält mit seiner letzten Gehaltszahlung die Information, dass er 140 Minusstunden hat und diese mit dem Gehalt (und dem anteiligen Urlaubsgeld) verrechnet werden. Da das letzte Gehalt allerdings nicht ausreicht für einen vollständigen Ausgleich, wird er zusätzlich eine Rechnung erhalten, für die übrigen 30 Stunden.

    Fazit: Einbehaltung des letzten Gehalts und Rechnung über 30 Minusstunden.

    Darf das alles so sein? Was ist im §4.6 mit der "Verrechnung von 35 Stunden gemeint"?

  2. #2
    PKP
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    So wie ich das sehe, dürfen nur 35 Stunden verrechnet werden. Da ist in meinen Augen der Arbeitgeber selbst schuld, wenn der -140 Stunden zulässt