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Freistellung für Bewerbungsgespräch?
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16.04.2010 11:33 #1Neuer Benutzer
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Freistellung für Bewerbungsgespräch?
Hallo, ich habe in der nächsten Woche einen Vorstellungstermin für eine neue Arbeitsstelle bei einem Arbeitgeber in München. Derzeit arbeite ich in Berlin und habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 gekündigt. Hierzu habe ich auch die geltende Kündigungsfrist eingehalten. Nun habe ich um eine Beurlaubung für diesen sehr wichtigen Vorstellungstermin gebeten. Allerdings gewährt mir mein derzeitiger Arbeitgeber keinen weiteren Urlaubstag, obwohl ich noch Resturlaub habe und keine allgemeine Urlaubssperre aktiv ist. Kann ich mich dagegen wehren, vor allem, weil dieses Arbeitsverhältnis ja sowieso diesen Monat beendet wird?
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17.04.2010 19:09 #2Neuer Benutzer
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Hallo Stefano,
Nach § 629 BGB hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit, um sich bei einem anderen Arbeitgeber vorzustellen, wenn es sich um ein dauerndes Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis handelt, das Vertragsverhältnis bereits gekündigt worden ist und der Arbeitnehmer um Freistellung ersucht hat.
Der Anspruch entsteht mit Beginn der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer darf sich die Freizeit nicht selbst nehmen. Der Anspruch wird auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn der Arbeitnehmer ihn rechtzeitig geltend gemacht hat.
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19.04.2010 22:40 #3Neuer Benutzer
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Zu gewähren ist eine angemessene Freizeit, wobei sich dies auf Ort, Zahl und Zeitpunkt der jeweiligen Beanspruchung bezieht. Der Anspruch beinhaltet, dass der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fort zuzahlen hat. Verweigert der Arbeitgeber unberechtigt die Gewährung der Freizeit, kann der Arbeitnehmer auf Gewährung klagen, eine einstweilige Verfügung erwirken, fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen (§§ 628, 276 BGB) oder auch nach § 320 BGB seine Arbeitsleistung zurückhalten, was auf eine angemessene Selbstbeurlaubung hinausläuft.
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