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Änderungskündigung wegen Antrag auf Kurzarbeit?
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06.12.2009 23:50 #1Neuer Benutzer
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Änderungskündigung wegen Antrag auf Kurzarbeit?
Guten Tag!
Die Geschäftsführerin unseres Unternehmens hat mit 5 Kollegen letzte Woche ein Gespräch im großen Kreis gehabt.
Es geht darum, dass die Aufträge eingebrochen sind und die Mitarbeiter nur zu 50% ausgelastet sind, und das bei gleichen Umsätzen, wie im Vorjahr. Grund ist die Finanzkrise, aber sicher auch Personalpolitik, denn im Frühjahr wurde noch ein Mitarbeiter eingestellt. Dieser MA hat Kernkompetenzen und ist daher nicht von der Neuregelung betroffen.
Diese lautet, wie folgt:
- 4 Tage Woche ab Januar für mind. 4 Monate (=Änderungskündigung des bestehenden Vertrages, vorher: volle, unbefristete Stelle)
Es wurden dabei die folgenden Argumente vorgebracht:
- die Änderung wird rückgängig gemacht, sobald es dem Unternehmen besser geht (d.h. wieder Aufstockung auf 5 TageWoche)
- 5 Leute (das Unternehmen hat insgesamt 12 MA) sind notwendig,um Kurzarbeitsgeld beantragen zu können
- mit Lohnausgleich durch Kurzarbeitsgeld ist nicht sicher zu rechnen (wird jeden Monat neu beantragt)
- dem Unternehmen fehlen Aufträge, Äufträge sind eingebrochen (ABER: neue Anstellungen von MA im Frühjahr, Gründung eines Tochterunternehmens im Sommer diesen Jahres)
Jetzt meine Fragen:
- was bedeutet die Änderungskündigung? - kann sie auf 4 Monate befristet werden?
- welche Auswirkungen hat die Änderungskündigung auf die normale Kündigungsfrist? kann ich in den nächsten 4 Monaten leichter gekündigt werden?
- müssen sich wirklich genau 5 (?!) Mitarbeiter dazu bereit erklären, dass sie die Stelle auf 4 Tage reduzieren ,um Kurzarbeitsgeld beantragen zu können? ist das Voraussetzung?
- was ist bei einer Zustimmung zur Änderungskündigung zu beachten?
- was passiert, wenn ich in den nächsten 4 Monaten mit geringerem Gehalt gekündigt werde? reduziert sich dann auch mein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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07.12.2009 05:43 #2
Eine Änderung ist eine "normale" Kündigung mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzuführen. Eine Änderungskündigung kann also nicht befristet werden, jedoch der neue, mit ihr verbundene Arbeitsvertrag bzw. die neuen Arbeitsbedingungen.
In der Regel bedarf es aber keiner Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich so auf die Einführung der Kurzarbeit einigen. Daher würde ich dir raten, den neuen Arbeitsvertrag genau unter die Lupe zu nehmen, nicht dass sich herausstellt, dass ein komplett für dich zum Nachteil geschlossenes Arbeitsverhältnis entsteht.
Eine sehr ausführliche Darstellung der Änderungskündigung findest du hier:
Änderungskündigung
Zu den 5 Mitarbeiter:
Nein, es müssen sich nicht 5 Mitarbeiter dazu erklären, die Arbeitszeit zu reduzieren. Dies ist eine individuelle Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Hier zählt jeder Mitarbeiter für sich.
Durch die Kurzarbeit reduziert sich ein "etwaiger" Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
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07.12.2009 10:13 #3Neuer Benutzer
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Vielen Dank für die Antwort...
Was ich auf der Seite nicht finden kann... Welche Kündigungsfristen gelten denn bei einer Änderungskündigung? die vertraglich vereinbarten (3 Monate)?!
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07.12.2009 10:19 #4Neuer Benutzer
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kleiner Zusatz: meine Änderungskündigung soll ab 1. Januar in Kraft treten,obwohl ich 3 Monate Kündigungsfrist habe!
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07.12.2009 11:27 #5
Für die Änderungskündigung gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist, alternativ die gesetzliche. Du kannst die Änderungskündigung vorzeitig annehmen, du musst es aber nicht. Wenn du also die Änderungskündigung nicht annimmst, muss der Arbeitgeber deine 3-monatige Kündigungsfrist abwarten. Hierzu gibt es ein Urteil des BAG vom 21.09.2006 (Az. 2 AZR 167/06).
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