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Kündigung trotz BV über Kurzarbeit
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14.12.2009 04:13 #1Neuer Benutzer
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Kündigung trotz BV über Kurzarbeit
Hallo zusammen!
Es wurden bei uns mehrere Personen betriebsbedingt gekündigt, obwohl wir der Meinung sind, dass eine Klausel in unserer Betriebsvereinbarung "Kurzarbeit" , die vom AG aufgekündigt wurde, dies nicht erlaubt hätte.
Folgendes dazu:
In der BV "Kurzarbeit" war folgender Pharagraph enthalten:
In der Kurzarbeitsphase und 3 Monate danach ist der Ausspruch von betriebsbedigten Kündigungen vom AG nicht zulässig. In Ausnahme-/Einzelfällen nur in Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem AG möglich.
Die Kündigungen waren im Monat 3 nach der Aufkündigung der BV, also innerhalb der 3-monatigen Schutzfrist.
Hierzu hätte ich folgende Fragen:
- Wie ist der Begriff "Kurzarbeitsphase" zu sehen. Nach Auffassung des Betriebsrates ist die sog. Kurzarbeitsphase der gesamte Zeitraum in der die BV über Kurzarbeit vereinbart wurde. Laut AG nur die Zeit, in der tatsächlich Kurzarbeit "gearbeitet" wurde.
Wie sehen die Forumleser dies?
-Wie ist der zweite Satz dieses Pharagraphen "In Ausnahme-/Einzelfällen.........." zu deuten?
Die Kündigungen wurden jedoch nicht mit dieser Ausnahme begründet, da der AG der Meinung ist, dass die 3 Monate sowieso eingehalten wurden, da tatsächlich bereits ein Monat vor der Aufkündigung der BV nicht mehr "kurz" gearbeitet wurde. Nach Meinung des AG hat er damit erst im 4ten Monat gekündigt!
Wie sehen Forumleser dies?
Besten Dank im Voraus!
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14.12.2009 22:00 #2
Gab es denn eine Vereinbarung, in der die Kurzarbeit voraussichtlich anfällt, also bspw. "September 2009 bis März 2010" oder ähnliches? Als Kurzarbeitphase würde ich das genauso sehen wie der Betriebsrat. Es kann ja auch sein, dass die Kurzarbeit für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt wirdm dennoch befindet man sich in der Kurzarbeitphase.
Was Einzel- und Ausnahmefälle sind, hätte begründet werden müssen. Jetzt ist es frei interpretierbar. So legt der Arbeitgeber jetzt selbst fest, was ein Einzel- bzw. Ausnahmefall ist. Die Frage ist natürlich, wie weit da der Betreibsrat mitspielt.
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