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Arbeitsunfähigkeit während S-Kug und dafür "alten Urlaub" abgezogen bekommen

  1. #1
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    Arbeitsunfähigkeit während S-Kug und dafür "alten Urlaub" abgezogen bekommen

    Hallo,

    wurde während des S-Kug im Dez 2010 krank, als ich wieder kam hatte man mir meinen alten Urlaub (10 Tage aus 2009) einfach abgezogen anstatt mir s-Kug auszuzahlen.

    Wie ist hier die Rechtslage? Wo ist die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen?

    Schon mal Danke im voraus

    Darthai

  2. #2
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    Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, dass der Urlaub für Kranktage eingesetzt wird, das ist unzulässig. Bestand denn schon eine Vereinbarung, wie du den 2009er Urlaub einsetzen willst?

  3. #3
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    Nein eine Vereinbarung gab es nicht und er wäre im Januar 2011 verfallen. Hatte aber auch keine Möglichkeit diesen zu nehmen, da wir im Winter immer entlassen wurden und erst wenn es wieder los ging (märz, April) wieder eingestellt wurden. Der Urlaub wurde fortgeschrieben.

  4. #4
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    Hast du denn vom Jahresurlaub 2010 Tage verbraucht oder gar keinen Urlaub genommen im letzten Jahr?

  5. #5
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    Hallo,

    habe in 2010 nur ein paar Tage vom 2009er genommen, 2010 ist noch komplett vorhanden.
    Gruß

  6. #6
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    Dann würde ich den Arbeitgeber fragen, nach welcher arbeitsrechlichen (oder sozialrechtlichen im Falle der Kurzarbeit) Grundlage er den Urlaub mit den Krankheitstagen verrechnet hat. Dann wäre auch noch interessant, ob er deine Krankmeldung an die Krankenkasse geschickt hat, zwecks der Erstattung der Lohnzahlung. Wenn ja, würde hier in meinen Augen Betrug vorliegen, da er dir Urlaub streicht aber sich im Gegenzug das Geld von der Krankenkasse holt, sich also auch noch über die Sozialsysteme deinen Urlaubsanspruch finanzieren lässt.

  7. #7
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    Hallo, also der Arbeitgeber sagt zur Rechtsgrundlage "das kommt vom arbeitsamt" das muss so gemacht werden.
    Krankmeldungen gehen nicht zur Krankenkasse. Das Arbeitsamt sagt, rechtsgrundlage sei der §170 SGB III, aus dem ich aber keinen Hinweis darauf finde. Dort geht es um "erheblichen arbeitsausfall".

  8. #8
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    Ich vermute, hier spielt der Arbeitgeber auf § 170 Abs. 4 SGB III an:

    (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

    1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

    2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

    3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
    Das kommt hier aber nicht zum Tragen. Wenn du krank bist, kann dafür kein Urlaub eingesetzt werden. Dafür gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch eine Anordnung vom Arbeitsamt. Krank ist krank - und nicht Urlaub