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Berechnung nach Beschäftigungssicherung

  1. #1
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    Berechnung nach Beschäftigungssicherung

    Hallo,

    voraussichtlich werde ich in Kürze auch Kurzarbeit haben.
    Nun ist es aber so, dass wir seit Anfang des Jahres eine "Beschäftigungssicherung" haben.
    D.h. jeder war gezwungen 5 Stunden weniger pro Woche zu arbeiten und
    dementsrechend gab es weniger Gehalt.
    Einfache Rechnung: ich arbeite normal 40 Stunden. 5 Stunden weniger Arbeit pro Woche bedeuten somit 12,5% weniger Arbeit und weniger Gehalt.

    Wie gesagt, jetzt steht voraussichtlich Kurzarbeit an und es ist die Frage offen, wie nun die Berechnung von statten geht.
    Wird hier das normale Gehalt berechnet oder fließt hier auch die Beschäftigungssicherung mit ein?
    Wenn das der Fall wäre, dann wäre man als Arbeitnehmer ja wieder doppelt gea*****.......


    Gruß
    Joe

  2. #2
    PKP
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    Diesen Text findest du hier: Nettoentgeltdifferenz - Bemessung des KUG

    Kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
    Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 179 Abs. 1 SGB III bleiben aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglichen Arbeitszeit (Verminderungen der Arbeitszeit) außer Betracht (siehe dazu § 421t Abs. 2 Nr. 3). Sich ergebende finanzielle Besserstellungen gegenüber dem vorher erzielten Einkommen sind systemimmanent und leistungsunschädlich. Als vorübergehend sind Arbeitszeitverminderungen nur anzusehen, die binnen 18 Monaten vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen worden sind.

    Zur höheren Bemessung des Kurzarbeitergeldes führen nur kollektive Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die mit Wirkung für eine Zeit ab dem 01.01.2008 durchgeführt werden. Maßgeblich ist also der Beginn der Durchführung der Maßnahme und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.

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