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Pflichten bei Kurzarbeit
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28.08.2009 14:11 #1Neuer Benutzer
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- Beiträge
- 10
Pflichten bei Kurzarbeit
Hallo an Alle,
wir haben die Zustimmung zur Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende des Jahres erhalten.
Mit dem Bescheid werden allerdings auch einige Bedingungen genannt:
- AN müssen Arbeitszeitnachweise führen:
Wie hat das auszusehen? Bis dato haben wir am Monatsanfang einen Monatsplan erstellt, wer wann an welchem Tag in Kurzarbeit ist. Diesen Plan musste jeder betroffene Arbeitnehmer per Email bestätigen.
Reicht das als Nachweis oder muss das nach einem speziellen Muster ablaufen?
Vermeidung von KUG durch Urlaubsgewährung
Da wir Kurzarbeit nur bis Ende des Jahres gewährt bekommen haben, hab ich jetzt Probleme mit der Urlaubsgewährung.
Müssen alle von KUG betroffenen Arbeitnehmer bis zum Jahresende ihren vollen Jahresurlaub genommen haben?
Oder gilt das Mitnahmeverbot von Urlaubstagen ins nächste Jahr nur dann, wenn die Kurzarbeit auch über den Jahreswechsel hinaus gewährt worden wäre?
Ich hoffe jemand hat hier ein paar Tipps für mich.
Danke vorab
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29.08.2009 15:46 #2Erfahrener Benutzer
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- Beiträge
- 189
Die Bestätigung ist ja kein Nachweis, es ist ja nur die Bestätigung über den Empfang der voraussichtlichen Kurzarbeit. Voraussichtlich sage ich deshalb, weil sich ja im Monat was ändern kann und die AN doch mehr arbeiten können, als zuerst gedacht. Ein Nachweis wäre also die Auflistung der Mitarbeiter, wie viel tatsächlich gearbeitet wurde.
Unabhängig von Kurzarbeit sihe § 7 Abs. 3 BUrlG:
Prinzipiell kann der Urlaub auch der Vermeidung von Kurzarbeit dienen, dies aber nur, wenn die Wünsche des Arbeitnehmers dadurch nicht "belastet" werden. Hat der Arbeitnehmer sienen Urlaub schon verplant, kann der AG nicht verlangen, dass er anders genommen wird. Die Agentur für Arbeit wird dies auch nicht tun. Besteht aber zum Jahresende noch Urlaub bzw. noch Resturlaub, so kann der AG verlangen, dass der AN einen festen Termin nennt, wann der Urlaub genommen wird. Kann der AN das nicht tun, so kann der AG den Urlaub bestimmen, der zur Vermeidung von Kurzarbeit genommen werden muss.Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs.1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
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