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Dauer von Kurzarbeit
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05.03.2010 19:18 #1Neuer Benutzer
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Dauer von Kurzarbeit
Hallo !
Ich habe ein dringendes Problem !
Ich weiß zwar nicht ob ich mit diesem Problem hier im Forum richtig bin, aber ich fange einfach mal an.
Ich bin eine Schülerin eines Wirtschaftsgymnasiums und wir schreiben momentan eine Facharbeit.
Meine Gruppe und ich haben uns das Thema Kurzarbeit ausgesucht.
Es ist sehr vielfältig und gefiel uns einfach.
Ich bearbeite im Moment den Punkt Dauer von Kurzarbeit & steige da überhaupt nicht durch!
Welches Gesetz ist den überhaupt im Moment Grundlage?
Bis jetzt habe ich diesen Teil geschrieben, ich würde mich über Verbesserungen und Anregungen, was noch fehlt oder was ich falsch geschrieben habe:
Die Bezugsdauer von Kug ist grundsätzlich auf sechs Monate festgelegt.
Dennoch kann die Bezugsfrist von Kug durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf 12 Monate aufgestockt werden, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen . Wenn sich jedoch der gesamte Arbeitsmarkt in einer außergewöhnlichen Lage befindet, kann die Bezugsfrist sogar auf 24 Monate ausgeweitet werden.
Durch eine neue Verordnung ist es möglich, die begrenzte Frist von Kurzarbeitergeld von sechs Monaten auf 18 Monate zu verlängern, wenn der Anspruch auf Kug im Zeitraum vom 1.01.2010 bis zum 31.12.2010 entsteht. Somit wären die eigentlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld in diesem Zeitraum außer Kraft gesetzt.
Durch das Kurzarbeitergeld Plus können Betriebe nun 24 Monate in Kurzarbeit gehen.
Normalerweise ist eine erneute Gewährung von Kurzarbeitergeld erst möglich, wenn seit dem Monat, in dem das letzte Kug ausgezahlt wurde, mindestens drei Monate vergangen sind. Außerdem sollten die Voraussetzungen für Kurzarbeit immer noch gegeben sein. Dann müsste der Arbeitgeber lediglich eine Anzeige über Arbeitsausfall erstatten, damit weiterhin mit dem Instrument Kurzarbeit gearbeitet werden könnte.
Doch neuerdings kann der Bezug von Kurzarbeit in dem Zeitraum vom 1. 07. 2009 bis zum 31.12.2010 aufgrund eines neuen Gesetzes nach der mindestens drei Monate langen Unterbrechungszeit ohne erneuten Antrag fortgesetzt werden. Es müsste lediglich mindestens ein Leistungsantrag gestellt werden. Die Unterbrechungszeit würde dann auf die Bezugsfrist angerechnet werden.
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05.03.2010 21:01 #2Benutzer
- Registriert seit
- 20.02.2010
- Beiträge
- 57
Zitat Agentur für Arbeit, konjunkturelles Kurzarbeitergeld:
"Mit Inkrafttreten der Ersten Änderungsverordnung zur Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29. Mai 2009 wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 24 Monate verlängert.
Durch die Zweite Änderungsverordnung vom 08.12.2009 wurde durch das BMAS die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 auf 18 Monate verlängert.
Die Rechtsverordnung stellt sicher, dass Betriebe, die mit der Kurzarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 beginnen, generell die Regelung einer maximalen 24-monatigen Kug-Regelbezugsfrist nutzen können. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen bereits vor dem 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bezogen wurde."Gruß
Blümchen
Ich bin nur interessierter Laie - demzufolge kann ich keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Beiträge geben!
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