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Rentenbeiträge auszahlen lassen wegen Umzug in die Türkei

  1. #1
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    Rentenbeiträge auszahlen lassen wegen Umzug in die Türkei

    Hallo,
    ich lebe seit 1979 in Deutschland und möchte ab 2013 in die Türkei für immer umziehen.
    Ich bin jetzt 50 Jahre alt. Studiert in Berlin und arbeite seit über 25 Jahren in Stuttgart.

    Meine Fragen:
    - kann ich meine Rentenbeiträge, die von mir und dem Arbeitgeber bezahlt worden sind, auszahlen lassen?
    - 2. Frage wäre wie die erste aber hier geht es um die Betriebsrente.

    Ich danke an alle, die hier eine Antwort geben können.

  2. #2
    PKP
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    Hallo CifteAjan,

    zum Thema der Beitragserstattung kannst du im § 210 SGB VI nachlesen, ob du die Voraussetzungen hierfür erfüllst:

    § 210 SGB VI

    § 210
    Beitragserstattung

    (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
    1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
    2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
    3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht.

    (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
    1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
    2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

    Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

    (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

    (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

    (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

    (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

    (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
    Bei der Betriebsrente dürfte die Sache anders gelagert sein, da es hier sicherlich vertragliche Vereinbarungen gibt. Diese unterliegen nicht dem SGB, da sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt und die Beiträge (wenn vorhanden) keiner Pflichtversicherung unterliegen.

  3. #3
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    Ich danke Ihnen sehr.

  4. #4
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    Ich bedank mich auch für die Information. Wir haben einen großen Umzug vor uns (Andalusien) und das beantwortet auch mir einige Fragen. Kurz Frage nach CifteAjan: Wie macht ihr das genau mit dem Umzug? Habt ihr da eine Firma angagiert oder macht ihr das alles alleine. Hier gibts ein paar wichtige Hinweiße was den Auslandaumzug angeht, vielleicht hilft es dir auch noch weiter.
    Geändert von nemarie (01.07.2011 um 06:57 Uhr)

  5. #5
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    Danke für den Link, aber wir meine Frau und ich werden allein umziehen. Die Kinder sind volljährig und bleiben in unserem Haus. Deshalb findet in dem Sinne kein Umzug statt.