+ Antworten
Ergebnis 1 bis 2 von 2

Berechnung von Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagslohn

  1. #1
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    13.02.2011
    Beiträge
    1

    Berechnung von Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagslohn

    Hallo,
    ich arbeite in einem metallverarbeitenden Unternehmen in Zweifachschicht. Mein Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus Grundlohn plus Prämie pro Stunde sowie Zulagen für Spät- und Nachtschicht. Durch einen Haustarifvertrag sind die Elemente Lohn, Arbeitszeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld geregelt. Alle anderen Regelungen werden durch den Manteltarifvertrag der IG Metall NRW geregelt.
    Nun meine Frage. Bei der Durchsicht meiner Lohnabrechnungen des letzten Jahres stellte ich fest, dass bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Bezahlung an Feiertagen, nur der Grundlohn plus Prämie abgerechnet wurde.Nach meiner Meinung müsste auch noch ein variabler Anteil für die Schichtzulagen ausbezahlt werden, um auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu kommen. Betriebsrat und Geschäftsführung halten sich nach Ansprache bedeckt und prüfen nun schon seit 3 Monaten. Ist die Berechnung der angesprochenen Entgelte
    gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt? Und was kann ich unternehmen ohne anzuecken?

  2. #2
    PKP
    PKP ist offline
    Administrator Avatar von PKP
    Registriert seit
    11.03.2010
    Beiträge
    536
    Ich habe hierzu einen ähnlichen Fall gefunden, aber aus dem Bereich der Krankenpflege. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2010, AZ:10 AZR 58/09 (Pressemitteilung 27/10) folgendes entschieden (Kernaussage):

    Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert.
    Die gesamte Mitteilung kannst du hier einsehen:
    NJW - Neue Juristische Wochenschrift - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.Beck