Kurzarbeit bei Auszubildenden und Rentnern

Klärungsbedarf zu vielerlei Themenbereichen bei Kurzarbeit gibt es weiterhin. Beispielsweise ist es Pflicht des Arbeitgebers den Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen, während bei Insolvenz des Unternehmens der Arbeitnehmer selbst daran denken sollte, Insolvenzgeld zu beantragen.

Von der Maßnahme der Arbeitszeitverkürzung betroffen sind häufig auch Auszubildende, die gerade mit ihrer Lehre begonnen haben. Allerdings stehen diese unter besonderem Schutz und für sie darf Kurzarbeit erst dann angemeldet werden, wenn unumgänglich keine andere Wahl für das Unternehmen besteht. Bis dahin sind Personalchefs dazu angehalten, die in der Ausbildung befindlichen Jugendlichen in andere Unternehmensbereiche umzugliedern.

Rentner, die einen Nebenjob in einer von Kurzarbeit betroffenen Firma ausüben, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Sie sollten mit Hinblick auf die finanziellen Einbußen den Arbeitgeber darum bitten, dass er die anfallende Arbeit unter den Mitarbeitern so verteilt, dass der betroffene Rentner nicht kurzarbeiten muss.

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26. August 2009 um 20:45 Uhr

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