Einhaltung von Fristen bei Antrag auf Kurzarbeit

Wenn das Unternehmen Kurzarbeit einführen möchte, steht häufig die Frage im Raum, ob der Arbeitgeber in einer vorgeschriebenen Frist seine Beschäftigten über diese Sparmaßnahme informieren muss. Dies sollte in vertraglichen Grundlagen, wie beispielsweise Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Einzelverträgen genau festgehalten sein.

Denn eine einheitliche Frist gibt es nicht. In der Metall- und Elektroindustrie sieht der Manteltarifvertrag nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat drei Wochen Ankündigungsfrist vor, während in der chemischen Industrie zum Teil zwei Wochen angesetzt sind und in der Textilindustrie mitunter lediglich eine Frist von einer Woche festgelegt wurde.

Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit vom Arbeitgeber bedarf einer rechtlichen Grundlage, wie einem Tarifvertrag oder einem Einzelvertrag. Andernfalls ist eine Änderungskündigung notwendig, um den oder die Beschäftigten im Unternehmen kurzarbeiten lassen zu dürfen. Hierbei muss der Betriebsrat zustimmen und der Arbeitgeber muss unbedingt vertraglich festgelegte Kündigungsfristen einhalten.

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31. August 2009 um 14:31 Uhr

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