Beitragsbemessungsgrenzen und Urlaub bei Kurzarbeit

Die Umstellung auf Kurzarbeit bedeutet für viele Arbeitnehmer erhebliche Lohneinbußen, mit denen sie ihren täglichen Lebensunterhalt weiter decken müssen. Dabei gehen Besserverdiener in Kurzarbeit häufig mit weniger Geld nach Hause. Denn die Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 Euro (West) und 4.550 Euro (Ost) legt fest, bis zu welchem Monatsgehalt Kurzarbeit voll angerechnet wird. Wer mehr verdient, dem wir der darüberliegende Verdienst nicht angerechnet.

Sollte ein Unternehmen insolvent gehen, so gibt es für Mitarbeiter nur eine Abfindung, wenn die Insolvenzmasse den entsprechenden Spielraum dafür bietet. Insolvenzgeld sollte nach dem Ausscheiden aus der Firma so schnell wie möglich beantragt werden. Ansprüche hat man nur auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Der Antrag geht vom Arbeitnehmer aus.

Urlaubsansprüche ändern sich während der Kurzarbeit nicht. Auch bei Kurzarbeit stehen den Beschäftigten die vollen Urlaubstage zu.

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7. September 2009 um 14:04 Uhr

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