Keine Diskriminierung – Altersgruppen dürfen bei Sozialauswahl gebildet werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 06. November 2008 (Az: 2 AZR 701/07) entschieden, dass die Zusammenfassung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Kläger war ein Karosseriefacharbeiter, der in einem Autozuliefererbetrieb mit mehr als 5000 Beschäftigten gearbeitet hatte. 2006 sollte dem Arbeiter wegen mangelnder Auftragslage betriebsbedingt gekündigt werden. Dieses Schicksal teilte er mit vielen anderen Kollegen, die per Sozialauswahl mittels einer Punktetabelle, die auch eine Sparte für das Lebensalter enthielt, erfolgen sollte. Nach dieser Auswahl wurden demnach nicht die Sozialpunkte aller Arbeitnehmer direkt untereinander verglichen. Der Vergleich erfolgte jeweils proportional innerhalb der gebildeten Altersgruppen, die sich immer über zehn Lebensjahre erstreckten. Aufgrund dieser Sozialauswahl wurde dem 51-jährigen Facharbeiter zum Ende April 2007 gekündigt.

In der Zusammenfassung zu Altersgruppen sah der Kläger eine unzulässige Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das AGG. Daher reichte er Kündigungsschutzklage beim ein. Vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Zusammenfassung der Altersgruppen mit Hinblick auf die allgemein schlechteren Vermittlungschancen für ältere Arbeitssuchende auf dem Stellenmarkt keine Altersdiskriminierung oder Verletzung des AGG. Zudem habe der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse auf eine ausgewogene Altersstruktur in seinem Betrieb.

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25. August 2009 um 15:11 Uhr

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