Ablehnung aufgrund des Geschlechts stellt nicht immer Diskriminierung dar

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hob mit seinem Urteil vom 20. März 2008 (Az: 2 SA 51/08) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier wieder vom 21.11.2007 – 1 Ca 1288/07 wieder auf. Geklagt hatte ein Sozialpädagoge, der sich um eine Stelle in einem Mädcheninternat beworben hatte und aufgrund seines Geschlechts zu Unrecht abgelehnt sah.

Die Stelle war für eine Erzieherin ausgeschrieben worden. Nachdem der Bewerber mit der Begründung, dass nur weibliche Personen für diese Stelle in Frage kämen, abgelehnt worden war, zog er vor Gericht und klagte wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf eine angemessene Entschädigung nach ยง 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 6750,00 Euro, was zweieinhalb Monatsgehältern entsprach.

Das Arbeitsgericht Trier folgte der Argumentation des Klägers, dass das AGG jegliche Benachteiligung am Arbeitsplatz verbiete, was auch für Berwerbungsverfahren gelte.

Das LAG befand hingegen, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau sehr wohl zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe aufgeführt werden können. Im vorliegenden Fall war ein Mann als Besetzung für die Erzieherstelle schon allein aus dem Grund nicht tragbar gewesen, weil er auch mit der Intimsphäre der Mädchen in Berührung gekommen wäre. Daher sah das Gericht die Ablehnung der Bewerbung als gerechtfertigt an.

Da es sich jedoch bei diesem Fall um eine Grundsatzfrage handelt, hat das LAG die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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29. August 2009 um 13:18 Uhr

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