Häufige Kurzerkrankungen können Arbeitsplatz kosten
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat mit Urteil vom 18. Juni 2007 (Az: SA 14/07) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der wegen übermäßig häufiger Kurzerkrankungen fehlt, gekündigt werden darf.
Ein 54 Jahre alter Gipser erhielt von seinem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung wegen hoher Fehlzeiten, die auf häufige Kurzerkrankungen zurückzuführen waren. Der Gipser reichte daraufhin beim Arbeitsgericht Stuttgart Kündigungsschutzklage ein und machte geltend, dass gerade in der Baubranche zunehmendes Alter mit erhöhtem Krankenstand verbunden sei. Er berief sich daher auf das Allgemeine Gleichbeandlungsgsesetz (AGG) und sah sich aufgrund seines Alters von seinem Arbeitgeber diskriminiert.
Die Richter am Arbeitsgericht folgten der Argumentation des Gipsers nicht. Sie verwiesen in ihrem Urteil vom 01. März 2007 (Az: 17 Ca 8522/06) auf die von den Krankenkassen geführte Statistik über Krankenstände. Daraus war deutlich zu ersehen, dass der 54-jährige mit seinen Fehlzeiten erheblich über denen seiner Vergleichsgruppe lag. Dies war für das Gericht Beleg genug, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nicht aufgrund seines Alters gekündigt hatte.
Vor dem Landgericht Baden-Württemberg hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Dort wurde die Berufung als unbegründet angesehen und die Klage des Gipsers erneut abgewiesen. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
5. August 2009 um 08:53 Uhr
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