Schadenersatzanspruch – Selbstmord aufgrund von Mobbing und Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies mit Urteil vom 24. April 2008 die Klage einer Witwe ab, die den Arbeitgeber für den Selbstmord ihres Ehemannes als Folge von Mobbing und Kündigung verantwortlich machte (Az: 8 AZR 347/07).

Als Beleg für ihre Behauptung verwies die Witwe darauf, dass ihr Gatte erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung über gesundheitliche Beschwerden wie Übelkeit und Herzbeschwerden klagte. Die Witwe forderte auch Schadensersatz für den sogenannten immateriellen Schaden, den ihr Ehemann durch Mobbing seitens des Arbeitgebers erlitten habe. Neben dieser Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt rund 40.000,00 Euro, forderte die Klägerin auch die Erstattung der Beerdigungskosten, sowie Ersatz für erlittenen Unterhaltsschaden und entgangener Dienste in Höhe von insgesamt etwa 3000,00 Euro.

Der Verstorbene war acht Jahre als Betriebshandwerker beschäftigt gewesen. Im Juli 2004 wollte ihm die Firma kündigen. Als der Handwerker Kündigungsschutzklage einreichte, zog der Arbeitgeber die Kündigung zurück. Laut Klägerin war ihr Ehemann ab diesem Zeitpunkt ständigen Schikanen an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt. So soll er innerhalb des Betriebes häufig versetzt worden sein, um ihn innerhalb der Belegschaft zu isolieren. Wiederholt geäußerte Kritik vor anderen Kollegen sei an der Tagesordnung gewesen, was ihn letztendlich zum Selbstmord getrieben haben soll.

Das BAG sah keinen Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Arbeitgebers und dem Selbstmord des Angestellten und wies die Klage der Witwe ab. Zuvor hatten auch das Jenaer Arbeitsgericht (Urteil vom 11. März 2005, Az: 3/5 Ca 35/04) und das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) zugunsten des Arbeitgebers geurteilt. Das LAG hatte mit Urteil vom 25. Januar 2007 (Az: 2 Sa 366/05) jedoch die Revision beim BAG zugelassen.

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8. August 2009 um 09:01 Uhr

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