Alkoholsucht – Krankheit rechtfertigt Kündigung

Grundsätzlich muss bei Alkoholkrankheit derselbe Maßstab wie bei anderen Krankheiten angelegt werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob für die Zukunft angenommen werden kann, dass der betroffene Mitarbeiter seine Sucht in den Griff bekommt und hierfür entsprechende Anstrengungen unternimmt. Ansonsten ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz wies mit seinem Urteil vom 27.03.2008 (Az: 10 Sa 669/07) auch in zweiter Instanz die Klage eines Arbeitnehmers ab, dem von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war (Vorinstanz: Arbeitsgericht Ludwigshafen Az: 6 CA 345/07 vom 30.08.2007).
Grund für die Kündigung war der Umstand, dass der Kläger trotz diesbezüglicher Abmahnungen wiederholt alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz erschienen war.

Der Arbeitnehmer empfand die Kündigung als sozial ungerecht. Er machte geltend, dass er krank sei und sich bemühe, sein Problem in den Griff zu bekommen. Das LAG glaubte dem Kläger jedoch gerade in Bezug auf den letzten Punkt nicht. Da der Arbeitnehmer sich seit seinem letzten Rückfall nicht mehr um einen Therapieplatz bemüht habe, könne die Ernsthaftigkeit der behaupteten Bemühungen durchaus bezweifelt werden. Eine günstige Zukunftsprognose sei daher nicht gegeben. Da der Kläger zudem an einer Holzschneidemaschine arbeite, sei eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber allein aus Unfallschutzgründen nicht länger zuzumuten.

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19. August 2009 um 09:08 Uhr

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