Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf (LAG) hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten nur als durchschnittlich bewertet worden war, keinen Anspruch auf eine “Dankes- und Wunschformel” in seinem Abschlusszeugnis hat (Az: 12 Sa 505/08).

In dem vorliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis nach einem gerichtlichen Vergleich beendet worden. Dem Arbeitnehmer war zunächst wegen des Vorwurfs, ein Eigentumsdelikt begangen zu haben, fristlos gekündigt worden. In der Berufungsverhandlung war es dann zu dem Vergleich zwischen den Parteien gekommen.

Der Kläger vermisste in dem von seinem Arbeitgeber ausgestellten qualifizierten Zeugnis die Schlussformel, dass man ihm für die gute Zusammenarbeit danke und für die Zukunft alles Gute wünsche. Er zog vor Gericht und klagte darauf, dass ihm die gewünschte Schlussformel (oder eine ähnlich lautende) ausgestellt werde.

Nachdem seine Klage bereits vom Arbeitsgericht Düsseldorf in erster Instanz abgewiesen worden war (Az: 11 Ca 8379/07), legte der Arbeitnehmer beim LAG Düsseldorf Berufung ein. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2001 (Az: 9 AZR 44/00), wonach “eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre”. Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

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17. August 2009 um 01:13 Uhr

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