Formulierung “Jungmakler” in der Stellenausschreibung stellt keine Altersdiskriminierung dar
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 09. September 2008 (Az: 38 Ca 4878/08) die Klage eines Stellenbewerbers abgewiesen, der sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte. Der 1956 geborene Kläger hatte sich um eine Stelle als Immobilienmakler beworben, die für “Jungmakler” ausgeschrieben war.
Bereits einen Tag nach seiner Bewerbung erhielt er per E-Mail eine Absage. Weil von der Beklagten die Formulierung “Jungmakler” gebraucht worden war, dachte der Kläger, er sei wegen seines Alters nicht näher berücksichtigt worden.
Nachdem er zunächst eine außergerichtliche Forderung von EUR 20.000,00 geltend gemacht hatte, forderte der Kläger vor Gericht die doppelte Summe als Entschädigung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, dass der Begriff “Jungmakler” einzig deswegen gewählt worden war, um deutlich zu machen, dass bei der zu besetzenden Stelle an einen Berufseinsteiger im Immobilienhandel gedacht worden war. Das Alter habe bei der Ablehnung des Klägers keine Rolle gespielt, wohl aber der Umstand, dass dieser mit seiner Berufserfahrung für die Stelle überqualifiziert war.
Das Arbeitsgericht sah nach Prüfung der Stellenausschreibung die Klage des Bewerbers als unbegründet an. Schon allein die Erwähnung, dass Berufserfahrung nur als wünschenswert, nicht aber als unbedingte Voraussetzung genannt worden war, ließ das Gericht zu dem Schluss kommen, dass bei der Stellenbesetzung an einen Neueinsteiger gedacht worden war.
16. August 2009 um 01:18 Uhr
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