Arbeitgeber kann ohne Mitbestimmung des Betriebsrates eine Bescheinigung des Arztes zur Krankmeldung verlangen

Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt /Main entschieden, dass die Anweisung an einen Arbeitnehmer, jeder seiner Krankmeldungen eine ärztliche Bescheinigung bei zu legen, nicht der Zustimmung des Betriebsrats unterliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Einzelfall begründet ist und keine generelle Regelung damit verbunden ist (Az: 8 Sa 1454/07).

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass sein Chef ohne die Genehmigung des Betriebsrates die sofortige Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung nicht verlangen dürfe.
Das Landesarbeitsgericht sah jedoch in der Forderung des Arbeitgebers keine Regelungsfrage, die kollektive Interessen der Belegschaft berührte und somit eine Zustimmung des Betriebsrates erforderte. Das in diesem Fall an den Arbeitnehmer gerichtete Ansinnen sei allein in dessen Person begründet gewesen.

Zu der Forderung des Arbeitgebers war es gekommen, weil der sich Angestellte auffallend oft an bestimmten Tagen krank gemeldet hatte. Betroffen waren dabei jeweils die Termine, an denen der Arbeitnehmer zu so genannten Springer- oder Splitdiensten eingeteilt worden war. Bei diesen Diensten variierten die Arbeitszeiten und waren unterteilt. Der Arbeitsvertrag verpflichtete den Angestellten zu dieser Art Dienst, wenn betriebliche Erfordernisse dafür vorlagen.

Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt/Main Az: 9 Ca 9437/06 vom 12. September 2007

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2. August 2009 um 02:38 Uhr

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