Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt nur für Arbeitsinhalte

Ein Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn dieses ausschließlich vom Arbeitgeber gewünschte Änderungen des Arbeitsvertrages zum Thema hat. Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, weil ihr aufgrund ihrer Nicht-Teilnahme an einem derartigen Personalgespräch von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung ausgestellt worden war.

Anlass des nicht zustande gekommenen Gesprächs war die schwierige wirtschaftliche Situation, in der sich der Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt war, befand. Daher wollte die Geschäftsleitung (nach einem ersten ergebnislosen Gespräch, an dem alle Betroffenen teilgenommen hatten) mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einzelgesprächen die Kürzung des 13. Monatsgehaltes aushandeln. Zwar erschien die Klägerin zum vorgesehenen Termin, machte aber noch vor dessen Beginn deutlich, dass sie nur an einem gemeinsamen Gespräch unter Anwesenheit der übrigen betroffenen Angestellten teilnehmen werde. Da die Geschäftsleitung dies ablehnte, kam das Gespräch nicht zustande.

Mit seiner Entscheidung vom 03. Juni 2008 (Az: 3 Sa 1041/07) hob das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. Mai 2007 (Az: 1 Ca 82/07) wieder auf. Dort war die Klage der Arbeitnehmerin zunächst kostenpflichtig abgewiesen worden.

Das LAG hingegen schloss sich der Auffassung der Klägerin an, dass sich die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers lediglich auf die zur Dienstpflicht des Arbeitnehmers gehörenden Arbeitsinhalte, jedoch nicht auf die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelung erstreckt. Die Abmahnung musste laut Urteil wieder aus der Personalakte der Klägerin entfernt werden. Allerdings wurde die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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27. Juli 2009 um 22:24 Uhr

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