Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages aufgrund Schwangerschaft stellt Diskriminierung dar
Am 02. September 2008 entschied das Arbeitsgericht (AG) Mainz (Az: 3 Ca 1133/08), dass einer Klägerin, eine Arbeitnehmerin, deren zeitlich befristeter Arbeitsvertrag aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht verlängert worden war, sowohl Anspruch auf Schadensersatz für das ihr entgangene Arbeitseinkommen, als auch auf eine angemessene Entschädigung wegen der erlittenenen Benachteiligung am Arbeitsplatz zustand.
Die Klägerin war im Verlauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger geworden. Als sie nach Ablauf der Frist ihren Arbeitsvertrag verlängern wollte, lehnte der Arbeitgeber dies ab. Als Grund für die Ablehnung nannte er die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin.
Daraufhin verklagte die Frau den Arbeitgeber, weil er sie einzig wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter beschäftigt habe. Sie sah sich daher nur aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert und brachte ihren Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Gericht.
Das AG Mainz entschied zugunsten der Klägerin, weil es als erwiesen ansah, dass die Schwangerschaft der Frau alleiniger Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages gewesen war. Der Arbeitgeber, bei dem aufgrund der vorliegenden Indizien nun die Beweislast dafür lag, die Arbeitnehmerin nicht benachteiligt zu haben, konnte hingegen die Diskriminierung und den damit verbundenen Verstoß gegen das AGG nicht widerlegen.
24. Juli 2009 um 22:27 Uhr
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