Arbeitgeber darf wegen Streik-Teilnahme keine Kündigung aussprechen
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 14.10.2009 entschieden, dass eine Kündigung wegen der Teilnahme an einem Warnstreik unzulässig ist (Az.: 1 Ga 18360/09).
Geklagt hatte eine Gebäudereinigerin, die von ihrem Arbeitgeber aufgrund der Beteiligung an einem Warnstreik fristlos entlassen wurde. Unterstützt wurde die Reinigungskraft von der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Diese argumentierte dahingehend, dass die erfolgte Kündigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts darstellt.
Die Richter schlossen sich mit ihrer Entscheidung jener Sichtweise an und untersagte dem Reinigungsunternehmen, Arbeitnehmern wegen ihrer Teilnahme an rechtmäßigen Streikmaßnahmen zu kündigen. Der von der Gewerkschaft gegen die fristlose Kündigung gestellte Eilantrag hatte somit Erfolg.
25. Oktober 2009 um 20:31 Uhr
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