Unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verlässt, um private Dinge zu erledigen, riskiert den sofortigen Verlust seiner Stelle. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (Az: 7 Sa 385/07) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen hatte, ohne dies über das Zeiterfassungsgerät zu belegen. Der Entlassene reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein.

Vor Gericht machte der Kläger geltend, dass er vorgehabt habe, die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Dem Gericht reichte das jedoch nicht aus. Es sah in der unerlaubten Entfernung vom Arbeitsplatz eine grobe Pflichtverletzung von Seiten des Arbeitnehmers. Dieser hätte nicht einfach davon ausgehen können, dass sein Arbeitgeber dieses Pflichtvergehen tolerieren würde. Daher habe es auch keiner, der Kündigung vorausgehenden, Abmahnung bedurft. Ob nun seitens des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitbetrug beabsichtigt gewesen war oder nicht, spielte in diesem Fall für das LAG keine Rolle. Dort wurde die Pflichtverletzung an sich als so gravierend angesehen, dass die fristlose Kündigung schon allein dadurch gerechtfertigt war.

Der Kläger war bereits in der ersten Instanz mit seiner Klage gescheitert. Diese wurde dort vom Arbeitsgericht Mainz mit der am 02. Mai 2007 gefällten Entscheidung (Az: 10 Ca 326/07 zugunsten des Beklagten abgewiesen.

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22. Juli 2009 um 16:11 Uhr

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