Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen schützt nicht vor Kündigung
Religiöse Motive schützen nicht grundsätzlich vor einer Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München befand mit Urteil vom 13. November 2008 (Az: 2 Sa 699/08) die Kündigung einer Arbeitnehmerin für rechtens, die religiöse Gründe für eine Arbeitsverweigerung von ihrer Seite her anführte.
Die Frau, Mitglied der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas, organisierte Führungen für Besucher der Firma, in der sie arbeitete. Zu ihren Aufgaben gehörte es dabei auch, bei der Buchung Name und Geburtsdatum der Besucher zu notieren und den Geburtstagskindern bei Kindergeburtstagen zu gratulieren. Dies verweigerte die Angestellte jedoch mit Hinweis auf ihre Glaubensrichtung, die es grundsätzlich verbiete, Geburtstage zu feiern. Eine Gratulation habe aber den Charakter einer Feier und könne ihr daher nicht zugemutet werden.
Der Arbeitgeber kündigte der Frau daraufhin wegen Arbeitsverweigerung. Deren beim Arbeitsgericht München (AG) eingereichte Kündigungsschutzklage wurde mit Urteil vom 29. April 2008 (Az: 17 Ca 14005/07) zurückgewiesen. Das LAG befand die Kündigung ebenfalls für rechtens, weil es die Glaubensfreiheit der Angestellten weder durch das Erfragen von Name und Geburtstag, noch durch die Gratulation bei der Führung eingeschränkt sah. Die Religionsfreiheit schütze Arbeitnehmer lediglich vor Anweisungen, die einen schweren Verstoß gegen ihren Glauben darstellen.
21. Juli 2009 um 16:15 Uhr
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