Widerruf einer angenommenen Kündigung durch den Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) erklärte mit Urteil vom 12. März 2009 (Az.: 2 AZR 894/07) die Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtens, die dieser selbst ausgesprochen hatte, später jedoch wieder zurücknehmen wollte.
Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Weil seine Firma ihm schon für mehrere Monate ausstehende Gehaltszahlungen schuldete, kündigte der Arbeitnehmer und spätere Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos. Einen Monat nach Insolvenz des Betriebes forderte der Kläger aber nun von der Rechtsnachfolgerin die Zahlung der noch ausstehenden Beträge. Dabei vertrat er die Meinung, dass seine gegenüber dem alten Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ungültig war, da dafür nicht der erforderliche wichtige Kündigungsgrund vorgelegen habe. Somit sei das Arbeitsverhältnis weiterhin gültig und von der Beklagten im Rahmen eines Betriebsüberganges übernommen worden.
Die Beklagte hingegen erklärte die vom Kläger gegenüber dem alten Firmenbetreiber geäußerte Kündigung für wirksam und bestritt den aufgrund eines angeblichen Betriebsübergang basierenden Anspruch des Klägers.
Das BAG erklärte – wie auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg am 13. Februar 2007 mit Az.: 7 SA 294/06 und das Arbeitsgericht Würzburg (Urteil vom 19. Dezember 2005, Az.: 7 Ca 698/04) die Kündigung des Klägers für wirksam, da sie sehr wohl aus einem wichtigen Grund heraus erfolgte und von dem damaligen Arbeitgeber widerspruchslos akzeptiert worden sei. Damit war das Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet worden.
20. Juli 2009 um 16:21 Uhr
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