Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) geht hervor, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zur Verfügung gestellt werden muss (Az: 12 TaBV 17/08).

Geklagt hatte der Betriebsrat einer Textilhändlerfiliale mit 54 Beschäftigten, dem von Arbeitgeberseite unter anderem aus Kostengründen ein uneingeschränkter Internetzugang verweigert wurde. Der vorhandene Anschluß ermöglichte lediglich den Zugang zum Intranet und war ferner mit einem E-Mail-Account ausgestattet.

Die Richter am LAG machten deutlich, dass der uneingeschränkte Internetzugang Voraussetzung dafür sei, dass ein Betriebsrat seine Tätigkeit angemessen wahrnehmen könne. Sie unterstützten ausdrücklich die dahingehende Argumentation des Betriebsrates, dass viele relevante Informationen zu betrieblichen Problemen aus dem Internet zu beziehen seien. Nach Auffassung des Gerichts gelte dies insbesondere für das Initiativrecht des Betriebsrates, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen.

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5. September 2009 um 17:58 Uhr

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