Betriebsübergang – Wertschöpfende Tätigkeit der Mitarbeiter steht im Vordergrund

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az: 8 AZR 258/08) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen kann, wenn ein neu gegründetes Unternehmen umfassendere Dienstleistungen als das alte Unternehmen anbietet. Voraussetzung hierfür ist, dass der neue Betrieb einen wesentlichen Teil des alten Personals übernimmt.

Im vorliegenden Fall hatte ein zu einem Konzern gehörendes Callcenter seinen Betrieb eingestellt. Ein Großteil der Belegschaft war ein halbes Jahr vor Schließung des ersten Betriebes neu gegründetem Callcenter, das einen umfassenderen Service anbot, wieder eingestellt worden, allerdings zu geänderten Vertragsbedingungen.

Die Klägerin, Angestellte im ersten Callcenter, wollte die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung zum Schließungstermin des alten Betriebes nicht akzeptieren und reichte Kündigungsschutzklage ein, da ihrer Ansicht nach hier ein Betriebsübergang vorlag.

Während das Arbeitsgericht (AG) Berlin am 25. April 2007 (Az: 30 Ca 19158/06) zu Gunsten der Gekündigten urteilte, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Februar 2008 (Az: 12 Sa 1719/07) die Klage der Angestellten ab. Das BAG schließlich erkannte wiederum auf einen stattgefundenen Betriebsübergang. Für den Senat war für die wirtschaftliche Wertschöpfung des Betriebes die Tätigkeit der Mitarbeiter ausschlaggebend, nicht aber die Arbeitsräume und andere Sachmittel, die vom neu gegründeten Unternehmen nicht übernommen worden waren.

Primär ist ausschlaggebend für diese Entscheidung, dass ein überwiegender Teil der Mitarbeiter übernommen wurde. Hierfür spielt es auch keine Rolle, dass die Mitarbeiter im neu gegründeten Betrieb zusätzlich geschult werden müssen, um die komplexeren Aufgabenstellungen zu bewältigen.

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6. November 2009 um 15:27 Uhr

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