Arbeiten beim Konkurrenzunternehmen zieht Kündigung und Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach sich
Arbeitet ein Angestellter einer Firma zugleich bei einem anderen Mitbewerber auf dem Markt, setzt er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel und riskiert außerdem eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hatte mit Urteil vom 14. September 2009 (Az: L 9 AL 91/08) in einem Fall zu entscheiden, in dem der Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma nebenher für ein anderes Unternehmen in derselben Branche tätig war. Dem Angestellten war nach Bekanntwerden der Nebentätigkeit fristlos gekündigt worden.
Als der Gekündigte bei der Bundesagentur für Arbeit vorstellig wurde, eröffnete man ihm dort, dass ihm das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Wochen gewährt werde. Grund für die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sei der Umstand, dass der Angestellte für den Verlust seines Arbeitsplatz selbst Schuld war und somit die Konsequenzen daraus zu tragen habe.
Dies wollte der Kläger so nicht hinnehmen. Er reichte Klage ein und wies darauf hin, dass die fristlose Kündigung nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung umgewandelt worden war. Wie bereits das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 28 Februar 2008, befanden die Richter am LSG jedoch auch, dass der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe und die außerordentliche Kündigung somit zu Recht erfolgt war. Der mit dem Arbeitgeber geschlossene Vergleich spiele für die Sperrzeit daher keine Rolle.
8. November 2009 um 17:48 Uhr
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