Arbeitgeber darf Krankschreibung bereits für ersten Fehltag verlangen
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) kann der Arbeitgeber ab dem ersten Tag einer Erkrankung auf eine Krankschreibung bestehen (Az.: 2 Sa 130/09).
Im Streitfall hatte ein 47-jähriger Mann seinem Chef wiederholt erst mit mehreren Tagen Verspätung die Krankschreibung zukommen lassen. Daraufhin wurde ihm schließlich nach mehrfacher Abmahnung außerordentlich und fristlos gekündigt. Hiergegen setzte sich der Hilfsarbeiter zur Wehr.
Die Arbeitsrichter gelangten allerdings zu der Auffassung, dass an der Vorgehensweise des Arbeitgebers im Grunde nichts auszusetzen sei. Dieser dürfe bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Krankschreibung verlangen. Aufgrund der Pflichtverletzung des Beschäftigten sei eine fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt gewesen.
Das LSG schränkte allerdings ein, dass die fristlose Kündigung im konkret zu beurteilenden Fall nicht rechtens war. Dies ergebe sich aus der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeiters sowie seines fortgeschrittenen Alters.
20. November 2009 um 16:46 Uhr
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