Kündigung wegen mangelnder Weiterqualifikation ist rechtens
Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er auch einen anderen Arbeitsplatz hätte einnehmen können, wenn ihn der Arbeitgeber hinreichend weitergebildet hätte. Zu dieser Entscheidung gelangte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LSG) mit Urteil vom 09.09.2009 (Az.: 3 Sa 153/09).
Geklagt hatte ein ungelernter 54-jährige Familienvater, dem infolge eines Umsatzeinbruches nach vierzig Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden war. Der unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidende Mann konnte im Gegensatz zu den zwei übrigen Beschäftigten keinen Computer bedienen und war darüber hinaus auch nicht im Bestiz eines Führerscheins. Trotzdem ging er gegen die Kündigung juristisch vor.
Das LSG urteilte allerdings zuungunsten des Klägers. Laut der Urteilsbegründung sind eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen.
Es sei eben nicht Aufgabe des Arbeitgebers gewesen, ihn im Laufe der langjährigen Betriebszugehörigkeit auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und entsprechend weiterzubilden. Vielmehr sei der ehemalige Mitarbeiter diesbezüglich für sich selbst verantwortlich gewesen. Der 54-jährige hätte erkennen können, dass der Einsatz komplizierter technischer Geräte zunehmend auch bei seinem Arbeitgeber erforderlich wurde.
21. November 2009 um 17:46 Uhr
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