Betriebliche Fahrerlaubnis steht amtlichem Führerschein nicht gleich
Eine vom Arbeitgeber ausgestellte betriebliche Fahrerlaubnis hat nicht denselben Stellenwert wie eine gesetzliche Fahrerlaubnis. Daher kann der Einzug der betrieblichen Erlaubnis durch den Arbeitgeber auch nicht als Grund für eine Kündigung herhalten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Urteil vom 05. Juni 2008 (Az: 2 AZR 984/06).
Geklagt hatte ein Omnibusfahrer, der bei einem Unternehmen des Öffentlichen Nahverkehrs
als Busfahrer angestellt war. Bei Antritt seiner neuen Arbeitsstelle war ihm im Zusammenhang mit einer Fahrdienstanweisung auch eine betriebliche Fahrerlaubnis ausgehändigt worden. Während einer Überprüfung des Klägers durch einen Kontrolleur der Firma wurden mehrere (vom Kläger bestrittene) Verkehrsverstöße beobachtet. In Folge dieser Kontrolle wurde die betriebliche Fahrerlaubnis des Klägers eingezogen und diesem nach Anhörung des Betriebsrates fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.
Der Busfahrer reichte Kündigungsschutzklage ein, der sowohl vom Arbeitsgericht Essen als auch vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. August 2006, Az: 11 Sa 535/06) stattgegeben wurde. Die Richter teilten die Auffassung des Klägers, dass der Einzug der betrieblichen Fahrerlaubnis seinem Einsatz im Straßenverkehr nicht im Wege stehe. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber sich generell mit dem Einzug zuvor selbst ausgestellter Bescheinigungen beliebige Kündigungsgründe schaffen, um unliebsame Angestellte unter Umgehung der gesetzlichen Regelungen loszuwerden. In der Revision vor dem BAG unterlag die Beklagte schließlich zum dritten Mal.
16. Juli 2009 um 13:43 Uhr
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