Ungewöhnliche Vertragsklauseln – befristete Arbeitsverträge und Probezeit
Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2008 (Az.: 7 AZR 132/07) entschied, können bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag als nicht zum Vertrag zugehörig erachtet werden, wenn die darin festgelegten Bedingungen zu ungewöhnlich sind.
Das vorliegende Urteil bezog sich auf einen Arbeitsvertrag, in dem vom Arbeitgeber zwei Mal eine Befristung nach jeweils einem halben Jahr festgeschrieben worden war. Zum einen war das Arbeitsverhältnis von vornherein auf zwölf Monate befristet, zum anderen wurde eine Probezeit von einem halben Jahr festgelegt, nach deren Ablauf das Arbeitsverhältnis automatisch enden sollte. Während der Probezeit war eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen. Nachdem der Arbeitnehmerin vor Beendigung der Probezeit gekündigt worden war, wandte sich diese an das Arbeitsgericht Lübeck, wo ihrer Klage mit Urteil vom 12. September 2006 (Az.: 6 Ca 1118/06) statt gegeben wurde.
Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel urteilte am 24. Januar 2007 zu Gunsten der Klägerin (Az.: 3 Sa 489/ 06). Die Beklagte hielt jedoch an ihrem Kündigungsbegehren fest und wandte sich an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, wo sie jedoch eine weitere Niederlage hinnehmen musste.
Für die Richter war nicht ersichtlich, wie das Arbeitsverhältnis überhaupt nach Ablauf der ersten sechs Monate hätte fortgesetzt werden sollen, wenn es doch laut Vertrag dann automatisch zu Ende war. Eine derartige Vertragsklausel befand das Gericht als so ungewöhnlich, dass sie optisch hervorgehoben, oder die Vertragspartnerin gesondert darauf hätte hingewiesen werden müssen, um sie nicht unangemessen zu benachteiligen.
14. Juli 2009 um 13:49 Uhr
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