Gesetzliche Kündigungsfrist bei Probezeit darf nicht verkürzt werden
Für die Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese ist bindend und darf in einem Arbeitsvertrag nicht verkürzt werden. Ausgenommen sind hiervon tarifliche Vereinbarungen, auf die jedoch gesondert hingewiesen werden muss.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz gab mit Urteil vom 06. Dezember 2006 (Az.: 9 Sa 742/06) der Klage eines Arbeitnehmers statt, der sich gegen die verfrühte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt hatte. Der Beklagte hatte dem Arbeitnehmer mit einer Frist von drei Tagen in der Probezeit kündigen wollen und darauf verwiesen, dass dies im Arbeitsvertrag so festgeschrieben worden sei.
Das LAG folgte der Argumentation des Beklagten nicht und setzte das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne des Klägers fest. Zudem wies es darauf hin, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen nur in einem gültigen Tarifvertrag unterschritten werden darf. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine konkret bestehende Tarifregelung hinweisen müssen. Dies hatte der Beklagte jedoch nicht getan, sondern sich nur allgemein darauf berufen, dass es solche Tarifregelungen woanders gebe und daher für seinen Arbeitsvertrag gleiche Regeln gelten müssten.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 21. Juli 2006 (Az.: 7 Ca 393/06).
13. Juli 2009 um 14:01 Uhr
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