Die Verdachtskündigung im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit

Die Verdachtskündigung ist in der jüngsten Zeit erneut in das Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt. Eine Reihe von Kündigungsfällen in verschiedensten Teilen des Landes hat ihr über Wochen einen prominenten Platz in der Berichterstattung der Medien gesichert und einmal mehr eine Debatte über Sinn und Unsinn der Verdachtskündigung ausgelöst. Dabei überwiegen in der öffentlichen Wahrnehmung Skepsis und Ablehnung, die sich namentlich an dem bekannten Fall einer Berliner Kassiererin entzündet haben, der nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit unter dem Verdacht gekündigt worden war, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen zu haben.

Ungeachtet dieser weithin geübten Kritik im Grundsätzlichen hält die Rechtsprechung an der Verdachtskündigung unbeirrt fest, wie die zu den aktuellen Fällen – zumindest bisher – ergangenen Entscheidungen belegen.

Mit umso größerer Spannung wird deshalb das Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Fall der Berliner Kassiererin erwartet. Sie unterlag mit ihrer gegen die Verdachtskündigung erhobenen Kündigungsschutzklage zunächst vor dem Arbeitsgericht, dann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Letzteres hat den gegen die Kassiererin erhobenen Vorwurf als erwiesen angesehen und die Revision gegen diese Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen setzte sich die Gekündigte mit der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wehr und hatte damit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision in einem viel beachteten Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BAG, Beschluss v. 28.07.09, 3 AZN 224/09).

Aufgrund der prozessualen Besonderheiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Prüfungsumfang allerdings eingegrenzt. Dennoch wird man annehmen dürfen, dass das Gericht die Gelegenheit nutzen wird, ein so genanntes orbiter dictum auszusprechen und sich zu der Verdachtskündigung in grundsätzlicher Weise am Rande zu äußern.

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2. Dezember 2009 um 18:01 Uhr

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