Kein Arbeitsunfall bei privater Nutzung einer betriebseigenen Maschine
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung einer betriebseigenen Maschine, so liegt kein Arbeitsunfall vor. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Az.: B 2 U 12/08).
Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer nach Feierabend seinen privat genutzten PKW reparieren. Er setzte das Fahrzeug auf die betriebseigene Hebebühne und wurde bei deren Hochfahren von einem Werkzeugschlüssel getroffen. Die dabei zugezogene Schädelverletzung wollte sich der Mann als Arbeitsunfall anerkennen lassen.
Die Richter am Bundessozialgericht taten ihm diesen Gefallen allerdings nicht. Grund hierfür sei, dass sich der Unfall bei Ausübung einer rein privaten Tätigkeit ereignet habe. Diese stünde in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit. Folglich käme eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht in Betracht.
2. Dezember 2009 um 18:20 Uhr
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