Sonntagsarbeit darf grundsätzlich nicht verweigert werden
Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.09.2009 zufolge darf sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht der Sonntagsarbeit verweigern (Az.: 9 AZR 757/08).
Im Streitfall arbeitete ein Beschäftigter auf Weisung des Arbeitgebers teilweise auch sonntags. Der Arbeitnehmer war allerdings der Auffassung, dass er dazu arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sei.
Die Richter argumentierten jedoch dahingehend, dass ein Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht darauf vertrauen dürfe, dass die Arbeitszeit nur an bestimmten Wochentagen stattfinden werde. Vielmehr seien feste Arbeitszeiten in der Regel nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände vereinbart.
Einzelne Weisungen müssen deswegen billigem Ermessen entsprechen, das heißt die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers müssen gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall abgewogen werden.
Weil das BAG aber im konkreten Fall nicht darüber zu entscheiden hätte, sei gegen die Weisung des Arbeitgebers nichts einzuwenden.
12. Dezember 2009 um 06:19 Uhr
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