Arbeitszeugnis: Enddatum des Arbeitsverhältnisses muss stimmen
Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat mit Urteil vom 23.09.2008 entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis das Enddatum des Arbeitsverhältnisses korrekt angegeben werden muss (Az.: 12 Ta 250/08).
Verhandelt wurde über den Fall eines Arbeitnehmers, dessen Name im Arbeitszeugnis fehlerhaft geschrieben war. Darüber hinaus wurde der 30. anstatt des 31. Oktober als letzter Tag der Beschäftigung genannt.
Dem LAG zufolge könne ein so auffälliges Datum beim potentiellen neuen Arbeitgeber jedoch zur Annahme führen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden sei. Negative Folgen für den den Arbeitnehmer
wären daher zumindest denkbar. Deshalb müsse das Enddatum des Arbeitsverhältnisses immer korrekt benannt werden. Außerdem habe der Arbeitgeber auf die richtige Schreibweise des Vor- und Nachnames zu
achten.
13. Dezember 2009 um 02:45 Uhr
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