Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen kann zur Kündigung führen

Verweigert der Arbeitnehmer eine von ihm verlangte Tätigkeit, weil er seiner Meinung nach anderenfalls gegen seine relgiösen Überzeugungen verstoßen würde, darf ihm unter Umständen gekündigt werden. So lautet der Tenor eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts München (LAG) vom 13.11.2008 (Az.: 2 Sa 699/08).

Im vorliegenden Fall organisierte eine Zeugin Jehovas für ihre Firma Besucherführungen. Bei Buchungen für im Rahmen von Kindergeburtstagen durchzuführenden Veranstaltungen musste die Frau das genaue Geburtsdatum der Kinder notieren. Damit war die Gläubige nicht einverstanden. Schließlich werde der Führung durch das Gratulieren der Charakter einer Geburtstagsfeier verliehen.

Ihr sei es aber aus religiösen Gründen streng verboten, Geburtstage zu feiern. Folglich könne sie eine derartige Buchung nicht vornehmen. Daraufhin wurde ihr gekündigt, wogegen die Gefeuerte juristisch vorging.

Die Richter entschieden aber zugunsten des Arbeitgebers. Die Glaubensfreiheit würde durch das Notieren von Geburtsdaten eben nicht übermäßig eingeschränkt. Der Gekündigten sei es vielmehr darum gegangen, das Feiern von Geburtstagen durch andere Personen nicht zu fördern und damit das Handeln anderer beeinflussen.

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14. Dezember 2009 um 02:27 Uhr

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