Schriftliche Bestätigung einer Zusammenarbeit gilt nicht als Arbeitsvertrag
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Urteil vom 12.10.2009 entschieden, dass die schriftliche Bestätigung einer Zusammenarbeit nicht automatisch einem Arbeitsvertrag gleichzustellen ist (Az.: 4 W 67/09).
Nach der Urteilsbegründung dürfe die Abgrenzung zwischen einem fest angestellten und einem freien Mitarbeiter nicht pauschal vorgenommen werden. Wenn eine Zusammenarbeit schriftlich bestätigt wird, gelte dies nur unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsvertrag.
Als Arbeitnehmer sei ausschließlich derjenige zu bezeichnen, der seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit nicht frei bestimmen könne. Darüber hinaus müsse die Person hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden sein.
Als zusätzliches Kriterium für eine arbeitnehmerähnliche Person könne die wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber gewertet werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei anzunehmen, wenn die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind und die betreffende Person in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist.
26. Dezember 2009 um 19:22 Uhr
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