Kündigung wegen Aufladens eines Elektrorollers ist unzulässig
Spricht der Arbeitgeber einem Angestellten die Kündigung aus, weil dieser seinen Elektro-Roller im Büro aufgeladen hat, so darf die Kündigung als unwirksam angesehen werden. Das entschied das Arbeitsgericht Siegen mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: 1 CA 1070/09).
Im konkreten Fall hatte ein langjähriger Arbeitnehmer seinen Elektro-Roller in der Firma für 90 Minuten aufgeladen und somit Strom im Wert von 1,8 Cent Strom aus der Steckdose gezapft. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt, obwohl sich der Beschäftigte in den zurückliegenden 19 Arbeitsjahren sich nichts zuschulden kommen ließ.
Das Gericht stellte jedoch klar, das die Kündigung unwirksam ist. Zwar stelle das “Bedienen“ an Vermögenswerten des Arbeitgebers grundsätzlich auch bei geringem Wert einen Kündigungsgrund dar. Da es in der Vergangenheit aber weder Ermahnungen noch Abmahnungen gegeben hatte, sei die Kündigung nicht rechtens gewesen. Zu beachten ist, dass das Urteil ist noch nicht rechtskräftig ist.
16. Januar 2010 um 20:15 Uhr
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